Artikel 16 RL 2013/40/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 4. September 2015 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.

(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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