Artikel 5 RL 2013/40/EU

Rechtswidriger Eingriff in Daten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern, Unterdrücken von Computerdaten eines Informationssystems und das Unzugänglichmachen solcher Daten zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.

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