Artikel 6 RL 2013/40/EU
Rechtswidriges Abfangen von Daten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte, mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem Informationssystem oder innerhalb eines Informationssystems einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Informationssystem, das Träger solcher Computerdaten ist, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
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