Artikel 5 RL 2013/48/EU
Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, mindestens eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder einen Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern sie dies wünschen.
(2) Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung für das Kind ist, möglichst rasch von dem Freiheitsentzug und die Gründen hierfür informiert wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Kindes abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
- a)
- die dringende Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person,
- b)
- die dringende Notwendigkeit der Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Rechts abweichen, stellen sie sicher, dass eine für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörde unverzüglich von dem Freiheitsentzug des Kindes unterrichtet wird.
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