Artikel 6 RL 2013/48/EU
Recht auf Kommunikation mit Dritten während des Freiheitsentzugs
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie beispielsweise einem Angehörigen, zu kommunizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben.
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