Artikel 7 RL 2013/48/EU
Recht auf Kommunikation mit Konsularbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Mitgliedstaats handelt und denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen und mit ihnen zu kommunizieren, falls sie dies wünschen. Besitzt ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person jedoch zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug zu informieren sind und mit welchen er kommunizieren möchte.
(2) Verdächtige oder beschuldigte Personen haben zudem das Recht auf Besuch durch ihre Konsularbehörden, das Recht, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren, sowie das Recht, dass ihre Konsularbehörden vorbehaltlich deren Zustimmung und der Wünsche der betreffenden Verdächtigen oder der betreffenden beschuldigten Personen für eine rechtliche Vertretung sorgen.
(3) Die Ausübung der in diesem Artikel festgelegten Rechte kann in nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren geregelt werden, sofern gewährleistet ist, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren dem beabsichtigten Zweck dieser Rechte voll und ganz entsprechen.
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