Artikel 8 RL 2013/48/EU
Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen
(1) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 oder nach Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- a)
- Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
- b)
- sie sind zeitlich eng begrenzt,
- c)
- sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
- d)
- sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.
(2) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder aber — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird unter Verwendung des Verfahrens für die Protokollierung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert.
(3) Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 3 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden.
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