Artikel 1 RL 2013/50/EU

Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
„Emittent” ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;;

ii)
Buchstabe i wird wie folgt geändert:

i)
In Ziffer i erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent nach Ziffer iii einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und seine Wahl gemäß Absatz 2 dieser Ziffer i mitgeteilt hat;;

ii)
Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
für jeden nicht unter Ziffer i fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat - sofern einschlägig -, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt. Der Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn im Laufe des Dreijahreszeitraums die Wertpapiere des Emittenten auf keinem geregelten Markt in der Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen der Ziffern i oder iii fällt;;

iii)
folgende Ziffer wird angefügt:

iii)
für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Ziffer i zweiter Gedankenstrich oder der Ziffer ii, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und - sofern einschlägig - dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, auswählt;;

iv)
folgende Absätze werden angefügt:

Ein Emittent teilt seinen Herkunftsmitgliedstaat nach Ziffer i, ii oder iii gemäß den Artikeln 20 und 21 mit. Außerdem teilt ein Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat - sofern einschlägig -, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mit.

Teilt der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Ziffer i zweiter Gedankenstrich oder der Ziffer ii nicht binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt mit, so ist der Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehr als einem Mitgliedstaat gelegen sind oder betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und mitgeteilt hat.

Für einen Emittenten, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der die Wahl seines Herkunftsmitgliedstaats nach Ziffer i zweiter Gedankenstrich oder nach Ziffer ii nicht vor dem 27. November 2015 mitgeteilt hat, beginnt die Frist von drei Monaten am 27. November 2015.

Ein Emittent, der einen Herkunftsmitgliedstaat nach Ziffer i zweiter Gedankenstrich oder nach Ziffer ii oder iii ausgewählt und seine Wahl den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vor dem 27. November 2015 mitgeteilt hat, ist von der Verpflichtung nach Absatz 2 dieses Buchstaben befreit, es sei denn, der betreffende Emittent wählt nach dem 27. November 2015 einen anderen Herkunftsmitgliedstaat.;

iii)
folgender Buchstabe wird angefügt:

q)
„förmliche Vereinbarung” ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.;

b)
folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds einschließen.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen, sie jedoch nicht zur Veröffentlichung häufigerer regelmäßiger Finanzinformationen als der in Artikel 4 genannten Jahresfinanzberichte und der in Artikel 5 genannten Halbjahresfinanzberichte verpflichten.;

b)
folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat die Emittenten dazu verpflichten, zusätzlich häufigere regelmäßige Finanzinformationen als die in Artikel 4 genannten Jahresfinanzberichte und die in Artikel 5 genannten Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die zusätzlichen regelmäßigen Finanzinformationen stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat insbesondere für die betroffenen kleinen und mittleren Emittenten keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung dar, und

die Inhalte der verlangten zusätzlichen regelmäßigen Finanzinformationen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren, die zu Anlageentscheidungen der Anleger in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen.

Bevor die Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen, der Emittenten zur Veröffentlichung zusätzlicher regelmäßiger Finanzinformationen verpflichtet, prüfen sie sowohl die Frage, ob diese zusätzlichen Anforderungen dazu führen können, dass zu viel Gewicht auf kurzfristige Ergebnisse und Leistung der Emittenten gelegt wird, als auch die Frage, ob diese Anforderungen sich negativ auf die Zugangsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Emittenten zu den geregelten Märkten auswirken können.

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, von Emittenten, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, die Veröffentlichung zusätzlicher regelmäßiger Finanzinformationen zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.

Der Herkunftsmitgliedstaat darf für Aktionäre oder natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 oder 13 keine strengeren Anforderungen vorsehen als die in dieser Richtlinie festgelegten, es sei denn,

i)
er legt Mitteilungsschwellen fest, die niedriger als jene gemäß Artikel 9 Absatz 1 sind oder jene ergänzen, und schreibt gleichwertige Mitteilungen in Bezug auf Kapitalanteilsschwellen vor;
ii)
er wendet strengere Anforderungen als diejenigen nach Artikel 12 an; oder
iii)
er wendet Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen stehen, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen, und von den Behörden, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(*) von den Mitgliedstaaten benannt wurden, beaufsichtigt werden.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.;

b)
folgender Absatz wird angefügt:

(7) Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat.

ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen festzulegen. Vor der Annahme der Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt ESMA eine angemessene Bewertung der möglichen elektronischen Berichtsformate und geeignete Feldtests durch. ESMA legt der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2016 diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres so schnell wie möglich nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber drei Monate danach. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten, die gemäß der Definition in Artikel 41 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(***) in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, jährlich gemäß Kapitel 10 jener Richtlinie einen Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet wurden, zu erstellen. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Über Zahlungen an staatliche Stellen ist auf konsolidierter Ebene Bericht zu erstatten.

6.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Artikel 4 und 5 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

a)
Staaten, Gebietskörperschaften eines Staates, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben, und
b)
Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100000 EUR entspricht, begeben.;

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Artikel 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50000 EUR entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.

7.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(****) hält, sofern

a)
der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte nicht höher als 5 % ist und
b)
die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

b)
die folgenden Absätze werden eingefügt:

(6a) Dieser Artikel gilt nicht für die Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen(*****) zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(6b) ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnungsmethode für die in den Absätzen 5 und 6 genannte 5 %-Schwelle und bezieht hierbei auch Konzerne ein, wobei sie Artikel 12 Absätze 4 und 5 berücksichtigt.

ESMA unterbreitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 27. November 2014.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

8.
In Artikel 12 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitteilung an den Emittenten erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen nach dem Tag, an dem der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10” .

9.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die

a)
dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen;
b)
nicht unter Buchstabe a fallen, die aber auf Aktien bezogen sind, die unter jenen Buchstaben fallen, und die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die unter jenem Buchstaben genannten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

In der vorzunehmenden Mitteilung ist die Art der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gehaltenen Finanzinstrumente aufzuschlüsseln, wobei zwischen den Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen, und denjenigen, die einen Anspruch auf Barausgleich einräumen, zu unterscheiden ist.;

b)
folgende Absätze werden eingefügt:

(1a) Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer „delta-angepassten” Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. Zu diesem Zweck hat der Inhaber sämtliche Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammenzurechnen und mitzuteilen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein. Erwerbspositionen werden nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet.

ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung

a)
der Berechnungsmethode für die in Unterabsatz 1 genannte Anzahl der Stimmrechte bei Finanzinstrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, und
b)
der Methoden zur Ermittlung des Deltas für die Zwecke der nach Unterabsatz 1 vorzunehmenden Berechnung der Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen.

ESMA unterbreitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 27. November 2014.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Instrumente als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllen:

a)
übertragbare Wertpapiere;
b)
Optionen;
c)
Terminkontrakte;
d)
Swaps;
e)
Zinsausgleichsvereinbarungen;
f)
Differenzgeschäfte und
g)
alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden können.

ESMA erstellt unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine nicht erschöpfende Liste der Finanzinstrumente, die Mitteilungspflichten gemäß Absatz 1 unterliegen, und aktualisiert diese regelmäßig.;

c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur Festlegung der Inhalte der vorzunehmenden Mitteilungen, des Mitteilungszeitraums und der Adressaten der Mitteilung gemäß Absatz 1 zu erlassen.;

d)
folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die in Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 sowie in Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten mutatis mutandis für die Mitteilungspflichten nach diesem Artikel.

ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Fälle, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen für Finanzinstrumente gelten, die von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, welche im Auftrag oder auf Ersuchen von Kunden andere als Eigenhandelsgeschäfte tätigen oder aus diesen Geschäften resultierende Positionen absichern.

ESMA unterbreitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 27. November 2014.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 13a Zusammenrechnung

(1) Die in Artikel 9, 10 und 13 festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch für eine natürliche oder juristische Person, wenn die Anzahl der von dieser gemäß den Artikeln 9 und 10 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammengerechnet mit der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente nach Artikel 13 die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

In der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorzunehmenden Mitteilung ist die Anzahl der Stimmrechte aus gemäß den Artikeln 9 und 10 gehaltenen Aktien und der in Bezug auf Finanzinstrumente gehaltenen Stimmrechte gemäß Artikel 13 aufzuschlüsseln.

(2) Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die bereits gemäß Artikel 13 mitgeteilt wurden, sind erneut mitzuteilen, wenn die natürliche oder juristische Person die zugrunde liegenden Aktien erworben hat und dieser Erwerb dazu führt, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Schwellen erreicht oder überschreitet.

11.
Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen.
12.
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
13.
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards bzw. Regeln zu erlassen:

a)
Mindeststandards für die Verbreitung der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Informationen;
b)
Mindeststandards für die in Absatz 2 genannten zentralen Speichersysteme;
c)
Regeln zur Gewährleistung der Interoperabilität der von den in Absatz 2 genannten Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 21a Europäisches elektronisches Zugangsportal

(1) Ein Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal ( „Zugangsportal” ) dient, wird bis zum 1. Januar 2018 eingerichtet. ESMA entwickelt und betreibt dieses Zugangsportal.

(2) Das System der Vernetzung der amtlich bestellten Systeme setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

den Systemen nach Artikel 21 Absatz 2,

dem Webportal, das als europäisches elektronisches Zugangsportal dient.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den Zugang zu ihren zentralen Speichersystemen über das Zugangsportal sicher.

15.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

(1) ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, um Folgendes festzulegen:

a)
die technischen Anforderungen an die von in Artikel 21 Absatz 2 genannten Systemen genutzten Kommunikationstechnologien;
b)
die technischen Anforderungen für den Betrieb des zentralen Zugangsportals für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene;
c)
die technischen Anforderungen der Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Systeme;
d)
das gemeinsame Format für die Bereitstellung vorgeschriebener Informationen durch die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Systeme;
e)
die gemeinsame Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Systeme und die gemeinsame Liste von Arten vorgeschriebener Informationen.

(2) Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt ESMA den technischen Anforderungen an das durch die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(******) eingerichtete System der Vernetzung von Unternehmensregistern Rechnung.

ESMA unterbreitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 27. November 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

16.
In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind gemäß Artikel 19 zu hinterlegen und im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 zu veröffentlichen.”

17.
In Artikel 24 werden folgende Absätze eingefügt:

(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 werden die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Diese Befugnisse werden im Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt.

(4b) Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

unmittelbar,

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

18.
In Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktions- und Ermittlungsbefugnisse zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.”

19.
Nach Artikel 27b wird folgende Überschrift eingefügt:

KAPITEL VIA

SANKTIONEN UND MASSNAHMEN .

20.
Artikel 28 erhält folgende Fassung:

Artikel 28 Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen

(1) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Fällen, in denen juristische Personen gegen ihre Pflichten verstoßen, gegen die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der betreffenden juristischen Person und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, nach Maßgabe des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.

21.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 28a Verstöße

Artikel 28b gilt mindestens für folgende Verstöße:

a)
Versäumnis des Emittenten, Informationen, die nach den zur Umsetzung der Artikel 4, 5, 6, 14 und 16 erlassenen nationalen Vorschriften vorgeschrieben sind, innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu veröffentlichen;
b)
Versäumnis der natürlichen oder juristischen Person, den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung gemäß den zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 12, 13 und 13a erlassenen nationalen Vorschriften innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitzuteilen.
Artikel 28b Sanktionsbefugnisse

(1) Im Falle der in Artikel 28a genannten Verstöße sind die zuständigen Behörden befugt, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen:

a)
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b)
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c)
finanzielle Sanktionen

i)
im Falle einer juristischen Person

von bis zu 10000000 EUR oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren Jahresabschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den relevanten Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde, oder

bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen,

je nachdem, welcher Betrag höher ist;

ii)
im Falle einer natürlichen Person

von bis zu 2000000 EUR oder

bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen,

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

In den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, wird der dem Betrag in Euro entsprechende Wert in der Landeswährung unter Berücksichtigung des offiziellen Wechselkurses am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG(*******) berechnet.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 24 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, die Ausübung der Stimmrechte aus Aktien im Falle der in Artikel 28a Buchstabe b genannten Verstöße auszusetzen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Stimmrechte nur bei den schwerwiegendsten Verstößen ausgesetzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen und Maßnahmen sowie höhere Beträge bei von der Verwaltung zu verhängenden finanziellen Sanktionen als diejenigen vorsehen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 28c Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d)
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e)
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
f)
das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g)
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei oder zum Zwecke der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

22.
Vor Artikel 29 wird folgende Überschrift eingefügt:

KAPITEL VIB

BEKANNTMACHUNG VON ENTSCHEIDUNGEN .

23.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29 Bekanntmachung von Entscheidungen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden alle Entscheidungen über die wegen eines Verstoßes gegen diese Richtlinie verhängten Sanktionen und Maßnahmen unverzüglich bekanntmachen und dabei zumindest die Art und den Charakter des Verstoßes und die Identität der dafür verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen anführen.

Die zuständigen Behörden können jedoch — in einer dem nationalen Recht entsprechenden Art und Weise — in den folgenden Fällen die Bekanntmachung einer Entscheidung aufschieben oder den Beschluss in anonymisierter Form bekanntmachen:

a)
wenn bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ergibt, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
b)
wenn die Bekanntmachung die Stabilität des Finanzsystems oder eine laufende offizielle Ermittlung ernsthaft gefährden würde;
c)
wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteiligten Institutionen oder natürlichen Personen — sofern sich dies ermitteln lässt — einen unverhältnismäßigen und ernsthaften Schaden zufügen würde.

(2) Werden gegen die nach Absatz 1 bekanntgemachten Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, diese Information entweder bei der Veröffentlichung in die Bekanntmachung aufzunehmen oder aber die Bekanntmachung zu ändern, wenn das Rechtsmittel nach deren ursprünglicher Veröffentlichung eingelegt wird.

24.
Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sofort mit.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(**)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(***)

ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(****)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.;

(*****)

ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.

(******)

ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.

(*******)

ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13.

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