Präambel RL 2013/50/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 33 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) hatte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung jener Richtlinie Bericht zu erstatten, u. a. auch über die Zweckmäßigkeit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 30 Absatz 4 jener Richtlinie sowie über die möglichen Auswirkungen der Anwendung jener Richtlinie auf die europäischen Finanzmärkte.
(2)
Am 27. Mai 2010 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG vorgelegt, worin Bereiche ermittelt wurden, in denen die durch jene Richtlinie geschaffene Regelung verbessert werden könnte. Insbesondere wird in dem Bericht die Notwendigkeit aufgezeigt, die Verpflichtungen bestimmter Emittenten zu vereinfachen, um geregelte Märkte für kleine und mittlere Emittenten, die in Europa Kapital aufnehmen, attraktiver zu machen. Zusätzlich muss die Wirksamkeit der bestehenden Transparenzregelung verbessert werden, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen.
(3)
Daneben hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — Gemeinsam für neues Wachstum” auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 2004/109/EG zu überarbeiten, um die Verhältnismäßigkeit der für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen geltenden Verpflichtungen unter Wahrung des gleichen Anlegerschutzniveaus zu verbessern.
(4)
Dem Bericht und der Mitteilung der Kommission zufolge sollte der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbunden sind, für kleine und mittlere Emittenten verringert werden, um deren Zugang zu Kapital zu verbessern. Die Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung oder Quartalsfinanzberichten sind eine große Bürde für viele kleine und mittlere Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, ohne für den Anlegerschutz notwendig zu sein. Außerdem setzen diese Verpflichtungen Anreize zugunsten kurzfristiger Ergebnisse und zuungunsten langfristiger Investitionen. Für die Förderung nachhaltiger Wertschöpfung und langfristig orientierter Investitionsstrategien ist es entscheidend, den kurzfristigen Druck auf Emittenten zu verringern und den Anlegern einen Anreiz für eine längerfristige Sichtweise zu geben. Die Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung sollte daher abgeschafft werden.
(5)
Den Mitgliedstaaten sollte nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Veröffentlichung von häufigeren regelmäßigen Finanzinformationen als Jahresfinanzberichten und Halbjahresfinanzberichten vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, die Emittenten dazu zu verpflichten, zusätzlich regelmäßige Finanzinformationen zu veröffentlichen, wenn diese Verpflichtung keine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die verlangten zusätzlichen Informationen in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren stehen, die zu Anlageentscheidungen beitragen. Diese Richtlinie lässt alle zusätzlichen Informationen, die aufgrund sektoraler Rechtsvorschriften der Union verlangt werden, unberührt, und die Mitgliedstaaten können insbesondere die Veröffentlichung zusätzlicher regelmäßiger Finanzinformationen durch die Finanzinstitute vorschreiben. Außerdem kann der Betreiber eines geregelten Marktes von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an diesem Markt zugelassen sind, verlangen, dass sie in einigen oder allen Segmenten dieses Markts zusätzliche regelmäßige Finanzinformationen veröffentlichen.
(6)
Um für mehr Flexibilität zu sorgen und dadurch den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Frist für die Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten auf drei Monate nach Ende des Berichtszeitraums verlängert werden. Da der den Emittenten für die Veröffentlichung ihrer Halbjahresfinanzberichte zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert wird, werden die Berichte der kleinen und mittleren Emittenten voraussichtlich mehr Aufmerksamkeit bei den Marktteilnehmern finden, so dass diese Emittenten stärker ins Blickfeld rücken.
(7)
Im Interesse größerer Transparenz in Bezug auf Zahlungen an staatliche Stellen sollten Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, in einem gesonderten Bericht jährlich die in den Ländern ihrer Geschäftstätigkeit an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen offenlegen. In dem Bericht sollten Zahlungen aufgeführt werden, die mit denen vergleichbar sind, die im Rahmen der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) offengelegt werden. Die Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen sollte der Zivilgesellschaft und den Anlegern Informationen verfügbar machen, anhand derer die staatlichen Stellen ressourcenreicher Länder für ihre Einnahmen aus der Ausbeutung von Naturressourcen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Daneben ergänzt die Initiative den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-Aktionsplan) und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(5), wonach die mit Holzerzeugnissen Handel Treibenden verpflichtet sind, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um die Einfuhr illegal geschlagenen Holzes in den Unionsmarkt zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Mitglieder der zuständigen Organe eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch nationales Recht übertragenen Zuständigkeiten die Verantwortung haben zu gewährleisten, dass der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie erstellt wird. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(6) festgelegt.
(8)
Zum Zweck der Transparenz und des Anlegerschutzes sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die folgenden Grundsätze auf die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU Anwendung finden: Wesentlichkeit (eine Zahlung ist unabhängig davon, ob sie als Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet wird, nicht in dem Bericht zu berücksichtigen, wenn sie im Laufe eines Geschäftsjahrs unter 100000 EUR liegt); auf staatliche Stellen und auf Projekte bezogene Berichterstattung (die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen sollte in Bezug auf staatliche Stellen und in Bezug auf einzelne Projekte erfolgen); Universalität (es sollten keine Ausnahmen gemacht werden — z. B. für in bestimmten Ländern tätige Emittenten —, die eine verzerrende Wirkung haben und es Emittenten ermöglichen, laxe Transparenzanforderungen auszunutzen); Vollständigkeit (über alle relevanten an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen sollte gemäß Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU und im Einklang mit den betreffenden Erwägungsgründen Bericht erstattet werden).
(9)
Die Innovation im Finanzbereich hat zur Schaffung neuer Arten von Finanzinstrumenten geführt, mit denen Anleger eine finanzielle Beteiligung an Unternehmen erwerben, deren Offenlegung in der Richtlinie 2004/109/EG nicht vorgesehen ist. Diese Instrumente könnten zum heimlichen Erwerb von Aktienbeständen von Unternehmen genutzt werden, was zu Marktmissbrauch führen und ein falsches und irreführendes Bild der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften zeichnen kann. Um zu gewährleisten, dass Emittenten und Anleger vollständig über die Unternehmensbeteiligungsstruktur unterrichtet sind, sollte die Definition des Begriffs „Finanzinstrumente” in jener Richtlinie alle Instrumente erfassen, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben.
(10)
Finanzinstrumente, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben und einen Barausgleich vorsehen, sollten auf einer „delta-angepassten” Basis berechnet werden, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. Delta gibt an, wie stark sich der theoretische Wert eines Finanzinstruments im Falle einer Kursschwankung des zugrunde liegenden Instruments ändern würde, und vermittelt ein genaues Bild vom Risiko des Inhabers in Bezug auf das zugrunde liegende Instrument. Mit diesem Ansatz soll dafür gesorgt werden, dass die Informationen über die gesamten Stimmrechte, die dem Anleger zustehen, so genau wie möglich sind.
(11)
Falls ein Inhaber von Finanzinstrumenten Aktienbezugsrechte ausübt und die Summe der gehaltenen Stimmrechte aus den zugrunde liegenden Aktien die Mitteilungsschwelle überschreitet, ohne den Gesamtanteil der zuvor gemeldeten Beteiligungen zu berühren, sollte zur Gewährleistung angemessener Transparenz bedeutender Beteiligungen zusätzlich eine erneute Mitteilung zur Offenlegung der Änderung in der Natur der Beteiligungen vorgeschrieben sein.
(12)
Eine harmonisierte Regelung für die Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile, insbesondere in Bezug auf die Zusammenrechnung gehaltener Aktien und gehaltener Finanzinstrumente, dürfte die Rechtssicherheit verbessern, die Transparenz steigern und den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Anleger verringern. Daher sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, hinsichtlich der Berechnung der Mitteilungsschwellen, der Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile aus Aktien und aus Finanzinstrumenten sowie der Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Vorschriften zu erlassen, die strenger sind als jene der Richtlinie 2004/109/EG. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten angesichts der im Bereich der Eigentumskonzentration in der Union bestehenden Unterschiede und der gesellschaftsrechtlichen Unterschiede in der Union, die dazu führen, dass bei einigen Emittenten die Gesamtzahl der Aktien von der Gesamtzahl der Stimmrechte abweicht, weiterhin sowohl niedrigere als auch zusätzliche Schwellen für die Mitteilung gehaltener Stimmrechtsanteile festsetzen und gleichwertige Mitteilungen in Bezug auf Kapitalanteilsschwellen vorschreiben dürfen. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein, hinsichtlich des Inhalts (wie etwa der Offenlegung der Absichten der Anteilseigner), des Verfahrens und des Zeitpunkts der Mitteilungen strengere als die in der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehenen Verpflichtungen festzulegen, und sie sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen über bedeutende Beteiligungen zu verlangen, die in der Richtlinie 2004/109/EG nicht vorgesehen sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, weiterhin Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen erlassen wurden, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen und die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(7) benannten Behörden beaufsichtigt werden, die strengere Offenlegungsanforderungen als die der Richtlinie 2004/109/EG vorsehen.
(13)
Die kohärente Harmonisierung der Regeln in Bezug auf die Mitteilung bedeutender Beteiligungen und angemessene Transparenzniveaus sollten durch technische Standards sichergestellt werden. Es wäre sinnvoll und angemessen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die von ESMA erarbeiteten technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung bestehender Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung bedeutender Stimmrechtsanteile sollten von der Kommission angenommen werden. ESMA sollte unter Nutzung ihres Fachwissens insbesondere die Fälle gerechtfertigter Ausnahmen ermitteln und dabei Möglichkeiten des Missbrauchs zur Umgehung der Mitteilungspflicht Rechnung tragen.
(14)
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die Inhalte der Mitteilung größerer Beteiligungen an Finanzinstrumenten festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(15)
Zur Erleichterung grenzübergreifender Investitionen sollten die Anleger leichten Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der Union haben. Allerdings gewährleistet das bestehende Netz der amtlich bestellten nationalen Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen nicht, dass die Suche nach diesen Informationen unionsweit problemlos möglich ist. Um den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen sicherzustellen und technischen Entwicklungen in den Finanzmärkten und den Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Mindeststandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und den Zugang hierzu auf Unionsebene sowie für die Mechanismen für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen festzulegen. Die Kommission sollte auch dazu ermächtigt werden, mit Unterstützung durch ESMA Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Netzes der amtlich bestellten nationalen Systeme für die zentrale Speicherung zu treffen und technische Kriterien für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, insbesondere für den Betrieb eines zentralen Zugangsportals für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, zu entwickeln. ESMA sollte ein Webportal entwickeln und betreiben, das als europäisches elektronisches Zugangsportal ( „Zugangsportal” ) dient.
(16)
Zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/109/EG und entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor” sollten die Sanktionsbefugnisse erweitert werden und in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Verwaltungsmaßnahme zu berücksichtigenden Kriterien, die wesentlichen Sanktionsbefugnisse sowie die Höhe der von den Verwaltungen verhängten finanziellen Sanktionen bestimmten grundlegenden Ansprüchen genügen. Diese Sanktionsbefugnisse sollten zumindest dann anwendbar sein, wenn wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG verletzt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten sie jedoch auch in anderen Fällen ausüben können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die anwendbaren verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen die Möglichkeit beinhalten, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die hinreichend hoch sind, um abschreckend zu wirken. Bei Verstößen durch juristische Personen sollten die Mitgliedstaaten die Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der betreffenden juristischen Person oder andere natürliche Personen vorsehen können, die nach Maßgabe des nationalen Rechts für diese Verstöße haftbar gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner vorsehen können, dass die Ausübung der Stimmrechte derjenigen Inhaber von Aktien und Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht nicht nachkommen, ausgesetzt wird bzw. werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen können, dass die Stimmrechte nur bei den schwerwiegendsten Verstößen ausgesetzt werden. Damit alle Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften erfasst werden — gleichgültig, ob sie nach nationalem Recht als Sanktion oder als Maßnahme einzuordnen sind — sollte die Richtlinie 2004/109/EG sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsmaßnahmen vorsehen und etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen unberührt lassen.
(17)
Um zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend wirken, sollten sie in der Regel öffentlich bekanntgemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen ist auch ein wichtiges Instrument zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen die Richtlinie 2004/109/EG betrachtet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens zwischen den Marktteilnehmern auf breiter Basis. Würde hingegen die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung die Stabilität des Finanzsystems oder eine laufende offizielle Ermittlung ernsthaft gefährden oder den beteiligten Institutionen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügen oder ergibt bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre, so sollte die zuständige Behörde beschließen können, die Bekanntmachung aufzuschieben oder die Informationen in anonymisierter Form bekanntzumachen.
(18)
Zur Klärung der Behandlung nicht notierter Wertpapiere, die durch Zertifikate vertreten werden, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Vermeidung von Transparenzlücken sollte die Definition des Begriffs „Emittent” genauer gefasst werden, um die Emittenten von nicht notierten Wertpapieren, die durch Zertifikate vertreten werden, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erfassen. Daneben ist es angemessen, die Definition des Begriffs „Emittent” unter Berücksichtigung des Umstands zu ändern, dass in einigen Mitgliedstaaten Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, natürliche Personen sein können.
(19)
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Drittlandsemittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR oder eines Drittlandsemittenten von Aktien als Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) genannte Mitgliedstaat. Damit der Herkunftsmitgliedstaat dieser Drittlandsemittenten präziser und einfacher festgelegt werden kann, sollte die Begriffsbestimmung dahin gehend geändert werden, dass als Herkunftsmitgliedstaat der Mitgliedstaat gilt, der von dem Emittenten unter den Mitgliedstaaten ausgewählt wird, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
(20)
Alle Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollten von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Emittenten, die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG ihren Herkunftsmitgliedstaat wählen müssen, dies jedoch nicht getan haben, können sich jeglicher Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde in der Union entziehen. Deshalb sollte die Richtlinie 2004/109/EG so geändert werden, dass für die Emittenten, die den zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Monaten die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt haben, ein Herkunftsmitgliedstaat festgelegt wird. In diesem Fall sollte der Herkunftsmitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat sein, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, werden alle diese Mitgliedstaaten so lange Herkunftsmitgliedstaaten, bis der Emittent einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat auswählt und dies mitteilt. Damit würde den betreffenden Emittenten ein Anreiz geboten, einen Herkunftsmitgliedstaat auszuwählen und dies den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen; gleichzeitig wären die zuständigen Behörden nicht länger der zum Eingreifen notwendigen Befugnisse beraubt, bis ein Emittent die Wahl seines Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt hat.
(21)
Gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gilt im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von 1000 EUR oder mehr die durch den Emittenten getroffene Wahl eines Herkunftsmitgliedstaats für die Dauer von drei Jahren. Sind jedoch die Wertpapiere eines Emittenten nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zugelassen und weiterhin in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zum Handel zugelassen, so besteht keine Beziehung dieses Emittenten zu seinem ursprünglich gewählten Herkunftsmitgliedstaat mehr, wenn dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem der Emittent seinen Sitz hat. In diesem Fall sollte der Emittent einen seiner Aufnahmemitgliedstaaten oder den Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, vor Ablauf des Dreijahreszeitraums als seinen neuen Herkunftsmitgliedstaat wählen können. Die gleiche Möglichkeit, einen neuen Herkunftsmitgliedstaat zu wählen, hätten auch ein Drittlandsemittent von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR oder ein Drittlandsemittent von Aktien, deren Wertpapiere nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, aber weiterhin zum Handel in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zugelassen sind.
(22)
Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Herkunftsmitgliedstaat” sollte zwischen den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG Übereinstimmung bestehen. Damit diesbezüglich gewährleistet ist, dass die Beaufsichtigung durch den relevantesten Mitgliedstaat erfolgt, sollte die Richtlinie 2003/71/EG so geändert werden, dass sie mehr Flexibilität in den Fällen bietet, in denen die Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittland nicht mehr zum Handel an dem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(23)
Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission(10) enthält insbesondere Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten. Diese Regeln sollten in die Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten und des Mitgliedstaats, in dem der Emittent seinen Sitz hat und der weder Herkunftsmitgliedstaat noch Aufnahmemitgliedstaat ist, über die vom Emittenten getroffene Wahl des Herkunftsmitgliedstaats informiert werden, sollten alle Emittenten verpflichtet werden, die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats, den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, falls dieser nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, mitzuteilen. Die Regeln zur Mitteilung der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats sollten daher entsprechend geändert werden.
(24)
Die Pflicht zur Offenlegung von Anleiheneuemissionen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG hat in der Praxis zu vielen Umsetzungsschwierigkeiten geführt, und ihre Durchführung gilt als komplex. Außerdem überschneidet sich diese Offenlegungspflicht teilweise mit den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(11), und sie ist auch nicht mit vielen Zusatzinformationen für den Markt verbunden. Daher sollte diese Verpflichtung zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten aufgehoben werden.
(25)
Die Pflicht zur Mitteilung jeglicher Änderung des Gründungsaktes oder der Satzung eines Emittenten an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überschneidet sich mit einer ähnlichen Pflicht gemäß der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften(12) und kann Verwirrung in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörde stiften. Daher sollte diese Verpflichtung zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Emittenten aufgehoben werden.
(26)
Ein harmonisiertes elektronisches Format für die Berichterstattung wäre für Emittenten, Anleger und zuständige Behörden von großem Nutzen, denn es würde die Berichterstattung vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten erleichtern. Deshalb sollte die Erstellung von Jahresfinanzberichten in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 verpflichtend sein, sofern ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. ESMA sollte Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum Erlass durch die Kommission erarbeiten, um das elektronische Berichtsformat unter gebührender Bezugnahme auf bestehende und künftige Technologieoptionen, wie etwa eXtensible Business Reporting Language (XBRL), festzulegen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollte ESMA offene öffentliche Anhörungen für alle betroffenen Interessengruppen durchführen, eine gründliche Bewertung der möglichen Auswirkungen der Annahme der verschiedenen Technologieoptionen vornehmen und geeignete Tests in den Mitgliedstaaten durchführen, über die sie der Kommission bei der Vorlage der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berichten sollte. Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den auf Banken und Finanzintermediäre sowie Versicherungsgesellschaften anwendbaren Formaten sollte ESMA regelmäßig und eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) zusammenarbeiten, um den Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen und so für eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten zu sorgen und gemeinsame Positionen herbeizuführen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Einwände gegen technische Regulierungsstandards erheben können; erheben sie Einwände, so sollten die betreffenden Standards nicht in Kraft treten.
(27)
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(15) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(16) uneingeschränkt anwendbar.
(28)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag niedergelegt sind, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.
(29)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(17) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(31)
Die Richtlinien 2004/109/EG, 2003/71/EG und 2007/14/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 93 vom 30.3.2012, S. 2.

(2)

ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 78.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2013.

(4)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)

ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(6)

ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(7)

ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(8)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(9)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(10)

ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27.

(11)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(12)

ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

(13)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(14)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(15)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(16)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(17)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.