Artikel 2 RL 2013/51/Euratom

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch” :
a)
alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird;
b)
alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, sofern die zuständigen einzelstaatlichen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann;
2. „radioaktiver Stoff” :
jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Konzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann;
3. „Richtdosis” oder „RD” :
die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten;
4. „Parameterwert” :
den Wert von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch, bei dessen Überschreitung die Mitgliedstaaten prüfen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen einleiten, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.

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