Artikel 3 RL 2013/51/Euratom

Anwendungsbereich und Ausnahmen

(1) Diese Richtlinie gilt für Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)
natürliche Mineralwässer, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden;
b)
Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

a)
Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Bevölkerung hat;
b)
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

(4) Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass

a)
die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können;
b)
die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge erhält, wenn eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

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