Artikel 4 RL 2013/51/Euratom

Allgemeine Verpflichtungen

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/29/Euratom(1) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines geeigneten Programms zur Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, um sicherzustellen, dass bei Nichteinhaltung der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte

a)
geprüft wird, ob dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und
b)
erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

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