Artikel 4 RL 2013/51/Euratom
Allgemeine Verpflichtungen
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/29/Euratom(1) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines geeigneten Programms zur Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, um sicherzustellen, dass bei Nichteinhaltung der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte
- a)
- geprüft wird, ob dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert, und
- b)
- erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden, um die Wasserqualität so weit zu verbessern, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes den Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
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