Artikel 5 RL 2013/51/Euratom

Parameterwerte und Stellen der Einhaltung

(1) Die Mitgliedstaaten legen nach Anhang I Parameterwerte für die Überwachung radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.

(2) Erfolgt die Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch nach den Anforderungen des Anhangs II, so sind die Anforderungen einzuhalten

a)
bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, an denen das Wasser normalerweise entnommen wird;
b)
bei Wasser aus Tankfahrzeugen an der Entnahmestelle am Tankfahrzeug;
c)
bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, am Abfüllpunkt;
d)
bei in einem Lebensmittelbetrieb verwendetem Wasser an der Stelle der Verwendung des Wassers im Betrieb.

(3) Die Festlegung der Stellen der Einhaltung nach Absatz 2 Buchstabe a gilt unbeschadet der Wahl einer Probenahmestelle, bei der es sich um jede Stelle innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen handeln kann, sofern daraus keine nachteilige Veränderung des Konzentrationswertes an dieser Stelle gegenüber der Stelle der Einhaltung resultiert.

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