Artikel 6 RL 2013/51/Euratom

Überwachung und Analyse

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Überwachung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einklang mit den Überwachungsstrategien und der Überwachungshäufigkeit nach Anhang II erfolgt, damit geprüft werden kann, ob die Konzentration radioaktiver Stoffe den nach Artikel 5 Absatz 1 festgesetzten Parameterwerten entspricht.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung derart durchgeführt wird, dass die gewonnenen Messwerte repräsentativ für die Qualität des während des ganzen Jahres verbrauchten Wassers sind. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt und zum Verkauf bestimmt ist, erfolgt dies unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten HACCP- und der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze der amtlichen Kontrollen.

(2) Eine Überwachung hinsichtlich der RD hat zu erfolgen, und die Leistungsmerkmale der Analysen haben die Anforderungen nach Anhang III zu erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein Qualitätskontrollsystem für die Analysen verfügen, das der Prüfung durch eine externe, von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassene Einrichtung unterliegt.

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