Artikel 24 RL 2013/53/EU

Zusätzliche Anforderungen

(1) Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wird die EU-Baumusterprüfung so durchgeführt, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts, und
b)
die Varianten des Produkts werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2) Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG werden die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchgeführt, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4) Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Richtlinie beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, führt eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Richtlinie vorzugehen.

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