Artikel 44 RL 2013/53/EU

Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Produkt die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren fordern die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihr festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Im Falle von privaten Einführern unterrichten die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Produkts auszusetzen oder die Nutzung des Produkts auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

Der private Einführer gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Produkt, das er für den Eigengebrauch in die Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)
das Produkt erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder
b)
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

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