Artikel 45 RL 2013/53/EU
Schutzklauselverfahren der Union
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure oder den privaten Einführer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie angibt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteuren oder dem privaten Einführer unverzüglich mit.
(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie begründet, so wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.
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