Artikel 2 RL 2013/54/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt neben den einschlägigen Begriffsbestimmungen im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG die folgende Begriffsbestimmung:
„einschlägige Teile von MLC 2006” bezeichnet die Teile von MLC 2006, deren Inhalt als deckungsgleich mit den Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 2009/13/EG angesehen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.