Artikel 2 RL 2013/54/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt neben den einschlägigen Begriffsbestimmungen im Anhang zur Richtlinie 2009/13/EG die folgende Begriffsbestimmung:

„einschlägige Teile von MLC 2006” bezeichnet die Teile von MLC 2006, deren Inhalt als deckungsgleich mit den Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 2009/13/EG angesehen wird.

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