Artikel 3 RL 2013/54/EU

Überwachung der Einhaltung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und angemessene Durchsetzungs- und Überwachungsverfahren, die auch Überprüfungen in vom MLC 2006 vorgegebenen Zeitabständen umfassen, festgelegt werden, damit auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen die Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Seeleute den Vorschriften der einschlägigen Teile von MLC 2006 dauerhaft genügen.

(2) Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die nicht zu internationalen Reisen verwendet werden, können die Mitgliedstaaten in Absprache mit den betroffenen Verbänden der Reeder und der Seeleute gemäß Artikel II Absatz 6 von MLC 2006 entscheiden, dass die Überwachungsverfahren, einschließlich Überprüfungen, angepasst werden, um den besonderen Bedingungen, die für solche Schiffe gelten, Rechnung zu tragen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Artikel können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentliche Einrichtungen oder andere Organisationen, einschließlich derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, falls dieser einverstanden ist, die ihrer Einschätzung nach über ausreichende Kapazitäten verfügen und befähigt und unabhängig sind, zur Durchführung von Überprüfungen ermächtigen. Ein Mitgliedstaat bleibt in jedem Fall für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der betreffenden Seeleute auf Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang verantwortlich. Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(4) Die Mitgliedstaaten legen klare Ziele und Normen für die Verwaltung ihrer Überprüfungssysteme sowie angemessene Gesamtverfahren für die Bewertung der Frage fest, inwieweit diese Ziele und Normen erreicht werden.

(5) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Seeleute auf Schiffen unter der Flagge des Mitgliedstaats Zugang zu einer Kopie der Vereinbarung haben. Der Zugang kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

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