Artikel 4 RL 2013/54/EU

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständiges Personal

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Personal, einschließlich Mitarbeiter von Einrichtungen oder anderen Organisationen ( „anerkannte Organisationen” im Sinne von MLC 2006), das zur Durchführung von Überprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ermächtigt und für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der einschlägigen Teile von MLC 2006 zuständig ist, über die Ausbildung, die Befähigung, die Zuständigkeit, die uneingeschränkte rechtliche Befugnis, den Status und die Unabhängigkeit verfügt, die erforderlich oder wünschenswert sind, um die Überprüfung durchzuführen und die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen Teile von MLC 2006 sicherzustellen. Gemäß MLC 2006 sind die Inspektoren befugt, geeignete Schritte zu unternehmen, um das Auslaufen eines Schiffes solange zu untersagen, bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(2) Alle Ermächtigungen, die im Zusammenhang mit Überprüfungen erteilt werden, ermächtigen die anerkannte Organisation mindestens dazu zu verlangen, dass die von ihr festgestellten Mängel hinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute behoben werden, und auf Antrag eines Hafenstaats entsprechende Überprüfungen durchzuführen.

(3) Jeder Mitgliedstaat führt Folgendes ein:

a)
ein System, mit dem sichergestellt wird, dass die Tätigkeiten der anerkannten Organisationen angemessen sind, und das Informationen über sämtliche geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und einschlägigen internationalen Instrumente enthält, sowie
b)
Verfahren für die Kommunikation mit solchen Organisationen und für deren Beaufsichtigung.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Internationalen Arbeitsamt eine gültige Liste aller anerkannten Organisationen, die befugt sind, in seinem Namen tätig zu sein, und aktualisiert diese Liste laufend. In der Liste sind die Aufgaben dargelegt, zu deren Wahrnehmung die anerkannten Organisationen ermächtigt worden sind.

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