Artikel 5 RL 2013/54/EU
Beschwerdeverfahren an Bord, Beilegung von Beschwerden und Abhilfemaßnahmen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geeignete Beschwerdeverfahren an Bord vorgesehen sind.
(2) Geht bei einem Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, die er nicht als offensichtlich unberechtigt erachtet, oder Beweismaterial, dass ein Schiff unter seiner Flagge nicht den Anforderungen der einschlägigen Teile von MLC 2006 genügt oder dass bei den Durchführungsmaßnahmen schwerwiegende Mängel bestehen, hat der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Angelegenheit zu untersuchen und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Mängel getroffen werden.
(3) Personal, das Beschwerden behandelt oder das Kenntnis von Beschwerden erhält, hat die Quelle einer Beschwerde, in der eine Gefahr oder ein Mangel im Zusammenhang mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute oder ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften behauptet wird, vertraulich zu behandeln und darf gegenüber dem Reeder, dem Vertreter des Reeders oder dem Betreiber des Schiffes keine Andeutung machen, dass eine Überprüfung infolge einer solchen Beschwerde vorgenommen worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.