ANHANG IX RL 2013/59/Euratom

Als Anhaltspunkt dienende Liste der Informationen für Genehmigungsanträge nach Artikel 28

a)
Verantwortlichkeiten und organisatorische Vorkehrungen für Schutz und Sicherheit;
b)
Fachkenntnisse des Personals, einschließlich Unterweisung und Fortbildung;
c)
Auslegungsmerkmale der Anlage und Strahlungsquellen;
d)
erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
e)
sicherheitstechnische Bewertung der Betätigungen und der Anlage zur

i)
Ermittlung von Situationen, in denen es zu potenziellen Expositionen oder unfallbedingten und unbeabsichtigten medizinischen Expositionen kommen könnte;
ii)
soweit durchführbar Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen;
iii)
Bewertung der Qualität und des Umfangs von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Merkmale und administrativer Vorkehrungen;
iv)
Festlegung der Betriebsbegrenzungen und Betriebsbedingungen;

f)
Notfallverfahren;
g)
Wartung, Prüfung, Inspektion und Instandhaltung, so dass die Strahlungsquelle und die Anlage die Auslegungsanforderungen, Betriebsgrenzen und Betriebsbedingungen während ihrer gesamten Betriebszeit erfüllen;
h)
Handhabung radioaktiver Abfälle und Vorkehrungen für die Entsorgung solcher Abfälle im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen;
i)
Entsorgung ausgedienter Strahlenquellen;
j)
Qualitätssicherung.

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