ANNEX X RL 2013/59/Euratom

Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung nach den Artikeln 43, 44 und 51

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Datensysteme können die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für externe Arbeitskräfte einschließen.
1.
Jedes Datensystem der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte umfasst folgende Teile:

a)
Angaben zur Person der Arbeitskraft,
b)
Angaben zur medizinischen Überwachung der Arbeitskraft,
c)
Angaben zu dem Unternehmen, das die Arbeitskraft beschäftigt, und zum Arbeitgeber der Arbeitskraft bei externen Arbeitskräften,
d)
die Ergebnisse der individuellen Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskraft.

2.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeder Fälschung, missbräuchlichen Nutzung oder Manipulation des Datensystems für die individuelle Strahlenüberwachung vorzubeugen.

A.
Daten, die in das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung aufzunehmen sind

3.
Die Angaben zur Person der Arbeitskraft müssen Folgendes enthalten:

a)
Familienname,
b)
Vorname,
c)
Geschlecht,
d)
Geburtsdatum,
e)
Staatsangehörigkeit und
f)
persönliche Kennnummer.

4.
Die Angaben zum Unternehmen müssen Namen, Anschrift und eindeutige Kennnummer des Unternehmens umfassen.
5.
Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der Arbeitskraft müssen Folgendes enthalten:

a)
Name, Anschrift und eindeutige Kennnummer des Arbeitgebers,
b)
das Datum des Beginns der individuellen Überwachung und, sofern vorhanden, das Datum des Endes dieser Überwachung,
c)
die Einstufung der Arbeitskraft nach Artikel 40.

6.
Die Ergebnisse der individuellen Überwachung der strahlenexponierten Arbeitskraft müssen die offiziellen Dosisaufzeichnungen (Jahr, effektive Dosis in mSv, bei nicht homogener Exposition die Organ-Äquivalentdosis für unterschiedliche Körperteile in mSv, und bei Radionuklidinkorporation die effektive Folgedosis in mSv) umfassen.

B.
Daten zu externen Arbeitskräften, die über das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung zu übermitteln sind

1.
Vor Beginn jedes Einsatzes übermittelt der Arbeitgeber der externen Arbeitskraft über das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung folgende Daten an das Unternehmen:

a)
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der externen Arbeitskraft entsprechend Abschnitt A Nummer 5,
b)
Angaben zur medizinischen Überwachung der Arbeitskraft, die Folgendes enthalten müssen:

i)
die medizinische Einstufung der Arbeitskraft gemäß Artikel 46 (tauglich, bedingt tauglich, nicht tauglich),
ii)
gegebenenfalls Angaben zu Einschränkungen in Bezug auf die Arbeit mit Strahlung,
iii)
den Zeitpunkt der letzten regelmäßigen Gesundheitsüberprüfung und
iv)
die Gültigkeitsdauer der Untersuchungsergebnisse,

c)
die Ergebnisse der individuellen Expositionsüberwachung der externen Arbeitskraft entsprechend Abschnitt A Nummer 6 mindestens für die letzten fünf Kalenderjahre, einschließlich des laufenden Jahrs.

2.
Folgende Daten werden (oder wurden) von dem Unternehmen nach Beendigung eines Einsatzes im Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung erfasst:

a)
Zeitraum der Durchführung des Einsatzes,
b)
Schätzung der effektiven Dosis, die die externe Arbeitskraft gegebenenfalls aufgenommen hat (für den Zeitraum des Einsatzes),
c)
bei nicht homogener Exposition, die geschätzte Organ-Äquivalentdosis für die einzelnen Körperteile,
d)
bei Radionuklidinkorporation, Schätzung der Aktivitätszufuhr bzw. der effektiven Folgedosis.

C.
Bestimmungen für den persönlichen Strahlenschutzpass

1.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für jede externe Arbeitskraft einen persönlichen Strahlenschutzpass auszustellen.
2.
Der Strahlenschutzpass ist nicht übertragbar.
3.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass einer Arbeitskraft mehr als ein gültiger persönlicher Strahlenschutzpass gleichzeitig ausgestellt wird.
4.
Neben den unter A und B geforderten Informationen enthält der Strahlenschutzpass Name und Anschrift der ausstellenden Stelle und das Ausstellungsdatum.

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