ANHANG V RL 2013/59/Euratom

Als Anhaltspunkt dienende Liste der Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung verbunden sind, nach Artikel 22

Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt:
1.
radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Einstellungszwecke,
2.
radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Einwanderung,
3.
radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Versicherungszwecke,
4.
radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
5.
radiologische Altersbestimmung,
6.
Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung nicht zum Einsatz kommt:
1.
Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten verborgenen Gegenständen,
2.
Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen,
3.
Tätigkeiten mit Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.

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