ANHANG V RL 2013/59/Euratom
Als Anhaltspunkt dienende Liste der Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung verbunden sind, nach Artikel 22
Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt:- 1.
- radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Einstellungszwecke,
- 2.
- radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Einwanderung,
- 3.
- radiologische Untersuchung des Gesundheitszustands für Versicherungszwecke,
- 4.
- radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
- 5.
- radiologische Altersbestimmung,
- 6.
- Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
- 1.
- Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten verborgenen Gegenständen,
- 2.
- Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen,
- 3.
- Tätigkeiten mit Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
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