ANHANG I RL 2013/60/EU

Die Anhänge I, II und IV von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG werden wie folgt geändert:

1.
Kapitel 5 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2.2 bis 2.2.1.2.2 erhalten folgende Fassung:

2.2.
Beschreibung der Prüfungen

2.2.1. Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e, die die Anforderungen der Emissionsnorm Euro 3 erfüllen, werden den folgenden Prüfungen der Typen I und II unterzogen:

2.2.1.1.
Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender Gase in Ortschaften mit hoher Verkehrsdichte nach einem Kaltstart)

2.2.1.1.1.
Das Prüffahrzeug wird auf einen Rollenprüfstand gebracht, der eine Bremse und ein Schwungrad aufweist. Danach wird das folgende Prüfverfahren durchgeführt:

2.2.1.1.1.1.
Kaltstartprüfungsphase 1 wird mit vier Grundzyklen ohne Unterbrechungen und mit einer Gesamtdauer von 448 Sekunden durchgeführt;
2.2.1.1.1.2.
Unmittelbar im Anschluss an die Kaltstartprüfungsphase 1 wird eine vier Grundzyklen umfassende Warmstartprüfungsphase 2 mit einer Dauer von insgesamt 448 Sekunden durchgeführt. Warmstartprüfungsphase 2 erfolgt ohne Unterbrechungen.
2.2.1.1.1.3.
Jeder Grundzyklus in der Kaltstartprüfungsphase 1 und in der Warmstartprüfungsphase 2 setzt sich aus sieben Prüfungsabschnitten zusammen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung, Leerlauf). In der Kaltstartprüfungsphase 1 und der Warmstartprüfungsphase 2 sind die Abgase des Fahrzeugs so mit Frischluft zu verdünnen, dass ein konstanter Gemisch-Volumenstrom erzielt wird.
2.2.1.1.1.4.
In der Prüfung Typ I:

2.2.1.1.1.4.1.
Aus dem Gemisch aus Abgasen und Verdünnungsluft wird in Kaltstartphase 1 eine konstante Probenmenge in Beutel Nr. 1 gesammelt. Aus dem Gemisch aus Abgasen und Verdünnungsluft wird in Warmstartphase 2 eine konstante Probenmenge in Beutel Nr. 2 gesammelt. Nacheinander werden die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid in den Beuteln Nr. 1 und Nr. 2 jeweils getrennt ermittelt.
2.2.1.1.1.4.2.
Das Gesamtvolumen des Gemischs in den einzelnen Beuteln muss gemessen und zu einem Gesamtvolumen aller Beutel zusammengezählt werden.
2.2.1.1.1.4.3.
Am Ende jeder Prüfungsphase wird die tatsächlich zurückgelegte Strecke anhand des aufgezeichneten Gesamtwerts des Umdrehungszählers ermittelt, der von der Rolle des Prüfstandes angetrieben wird.

2.2.1.1.2.
Die Prüfung ist nach dem in Anlage 1 beschriebenen Prüfverfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Abgase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden.
2.2.1.1.3.
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Nummer 2.2.1.1.4 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Bei jeder Prüfung muss die ermittelte Gesamtmenge an Kohlenmonoxid sowie an Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerten der Emissionsnorm Euro 3 liegen.

2.2.1.1.3.1.

Tabelle 1

Grenzwerte der Emissionsnorm Euro 3 für die Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e

Betriebserlaubnis und Übereinstimmung der Produktion
CO (g/km)HC + NOx (g/km)
L1L2
1(1)1,2
2.2.1.1.3.2.
Bei jedem der obengenannten Schadstoffe darf jedoch eines der drei gemessenen Ergebnisse den für das betreffende Kleinkraftrad zulässigen Grenzwert um maximal 10 % übersteigen, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zulässigen Grenzwerte bei mehreren Schadstoffen überschritten, so dürfen diese Überschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschiedenen Prüfungen auftreten.

2.2.1.1.4.
Die Anzahl der nach Nummer 2.2.1.1.3 vorgeschriebenen Prüfungen wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen verringert, wobei V1 das Ergebnis der ersten Prüfung und V2 das Ergebnis der zweiten Prüfung für jeden der unter Nummer 2.2.1.1.3 genannten Schadstoffe bedeutet.

2.2.1.1.4.1.
Falls für alle betreffenden Schadstoffe V1 ≤ 0,70 L ist, wird nur eine einzige Prüfung durchgeführt.
2.2.1.1.4.2.
Es werden nur zwei Prüfungen durchgeführt, falls für alle betreffenden Schadstoffe V1 ≤ 0,85 L ist, jedoch bei mindestens einem dieser Schadstoffe V1> 0,70 L ist. Außerdem muss für jeden der betreffenden Schadstoffe V2 den Bedingungen V1 + V2 < 1,70 L und V2 < L genügen.

2.2.1.1.5.
Ein Fahrzeug der Klasse L1e, L2e oder L6e, das die unter Nummer 2.2.1.1.3.1 genannten Grenzwerte für die Emissionsnorm Euro 3 und die Anforderungen der Prüfung Typ I erfüllt, erhält die Typgenehmigung nach der Emissionsnorm Euro 3.

2.2.1.2. Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen im Leerlauf).
2.2.1.2.1.
Die Masse an Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen, die im Leerlauf des Motors über einen Zeitraum von einer Minute emittiert wird, ist aufzuzeichnen.
2.2.1.2.2.
Diese Prüfung wird nach dem Verfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt.

b)
Anlage 1 Nummern 4.2 bis 4.2.3 erhalten folgende Fassung:

4.2.
Abgasauffangeinrichtung

Die Abgasauffangvorrichtung umfasst die nachfolgenden Teile (siehe Unteranlagen 2 und 3):
4.2.1.
eine Vorrichtung, mit der sich alle während der Prüfung emittierten Abgase ohne Veränderung des Umgebungsdrucks an dem bzw. den Auspuffendrohr(en) des Kleinkraftrads auffangen lassen;
4.2.2.
ein Verbindungsrohr zwischen der Abgasauffangvorrichtung und dem Abgasentnahmesystem; dieses Verbindungsrohr und die Abgasauffangvorrichtung müssen aus nichtrostendem Stahl oder aus einem anderen Werkstoff gefertigt sein, der die Zusammensetzung der aufgefangenen Abgase nicht verändert und der Temperatur dieser Abgase standhält;
4.2.3.
eine Vorrichtung zum Ansaugen der verdünnten Abgase; diese Vorrichtung muss eine konstante und ausreichende Förderleistung aufweisen, damit gewährleistet ist, dass die gesamten Abgase angesaugt werden;

c)
Anlage 1 Nummern 4.2.4 bis 4.2.8 erhalten folgende Fassung:

4.2.4. eine in Höhe der Abgasauffangvorrichtung außerhalb dieser Vorrichtung angebrachte Sonde, mit der sich über eine Pumpe, einen Filter und ein Durchflussmessgerät während der Prüfdauer eine mengenmäßig konstante Probe der Verdünnungsluft entnehmen lässt;

4.2.5. eine gegen den Strom der verdünnten Abgase gerichtete Sonde, mit der sich während der Prüfdauer erforderlichenfalls über einen Filter, ein Durchflussmessgerät und eine Pumpe eine mengenmäßig konstante Probe des Gemischs entnehmen lässt. Die Gasstrom-Durchflussmenge in den beiden genannten Probenahmensystemen muss mindestens 150 l/h betragen;

4.2.6. Dreiwegeventile in den obengenannten Probenahmeleitungen, die den Probenahmenstrom entweder in die Atmosphäre oder aber während der Prüfdauer in die jeweiligen Auffangbeutel lenken;

4.2.7. gasdichte Auffangbeutel, in denen das Gemisch aus verdünnten Abgasen und Verdünnungsluft aufgefangen wird. Die Beutel müssen gegenüber den betreffenden Schadstoffen inert und groß genug bemessen sein, damit der normale Probenstrom nicht beeinträchtigt wird. Es muss jeweils mindestens ein getrennter Auffangbeutel (Beutel Nr. 1) für die Kaltstartprüfungsphase 1 und ein getrennter Auffangbeutel (Beutel Nr. 2) für die Warmstartprüfungsphase 2 vorhanden sein;
4.2.7.1.
diese Auffangbeutel müssen über eine Schließautomatik verfügen und sich mit Schnellverschluss gasdicht entweder an die Probenahmenleitung oder am Ende der Prüfung an den Analysenkreislauf anschließen lassen;

4.2.7.1.1.
die Schließautomatik an Beutel Nr. 1 schließt 448 Sekunden nach Beginn der Prüfung Typ I;
4.2.7.1.2.
Die Schließautomatik an Beutel Nr. 2 öffnet sich unmittelbar nach dem Verschließen von Beutel Nr. 1 und schließt 896 Sekunden nach Beginn der Prüfung Typ I;

4.2.8. Der Prüfaufbau muss die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase ermöglichen, die das Abgasentnahmesystem während der Prüfung durchströmen. Das System zur Verdünnung der Abgase erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kapitel 6 Anlage 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.

4.2.9.

Abbildung 1

d)
In Anlage 1 wird die folgende Nummer 4.3.3 eingefügt:

4.3.3
Die Analysegeräte können die in den Beuteln Nr. 1 und Nr. 2 aufgefangenen Proben des Abgas-/Verdünnungsluftgemischs getrennt messen.

e)
In Anlage 1 erhalten die Nummern 5.4 bis 5.4.3 folgende Fassung:

5.4.
Vorbereitung des Prüffahrzeugs

5.4.1.
Der Reifendruck des Prüffahrzeugs muss dem vom Hersteller für normalen Fahrbetrieb angegebenen Druck entsprechen. Ist jedoch der Durchmesser der Rolle kleiner als 500 mm, kann der Reifendruck um 30 bis 50 % erhöht werden.
5.4.2.
Kraftstoffbehälter werden über dafür vorgesehene Ablasshähne entleert und mit dem in Anhang IV angegebenen Prüfkraftstoff gefüllt.
5.4.3.
Das Prüffahrzeug wird zum Prüfgelände gebracht; anschließend werden die folgenden Schritte durchgeführt:

f)
Die folgenden Nummern 5.4.3.1 bis 5.4.3.5 werden in Anlage 1 eingefügt:

5.4.3.1.
Das Prüffahrzeug wird auf einen Rollenprüfstand gefahren oder geschoben und durchläuft den unter Nummer 2.1 beschriebenen Prüfungszyklus. Das Fahrzeug braucht nicht kalt zu sein, und mithilfe des Fahrzeugs kann die Leistung des Prüfstands eingestellt werden.
5.4.3.2.
Die Achslast auf dem Antriebsrad muss auf ± 3 kg genau der Achslast bei einem Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb mit einem 75 kg ± 5 kg schweren, aufrecht sitzenden Fahrer entsprechen.
5.4.3.3.
Wird keine Emissionsprobe genommen, können an Prüfpunkten Probedurchläufe über den unter Nummer 2.1 beschriebenen Prüfzyklus durchgeführt werden, um die Drosselklappeneinstellung zu ermitteln, die mindestens erforderlich ist, damit das jeweils erforderliche Geschwindigkeit-Zeit-Verhältnis aufrechterhalten werden kann.
5.4.3.4.
Bevor das Prüffahrzeug in den Abkühlbereich gebracht wird, durchläuft das Prüffahrzeug vier aufeinanderfolgende Fahrzyklen von jeweils 112 Sekunden (siehe Nummer 2.1). Dieser vorbereitende Prüfungszyklus ist mit den unter den Nummern 5.1 und 5.2 beschriebenen Prüfstand-Einstellungen durchzuführen. Eine Messung der Auspuffabgase ist bei diesem vorbereitenden Prüfungszyklus nicht erforderlich.
5.4.3.5.
Innerhalb von fünf Minuten nach dem Abschluss der Vorbereitung wird das Prüffahrzeug vom Prüfstand zum Abkühlbereich gefahren oder geschoben und dort abgestellt. Die Umgebungstemperatur im Abkühlbereich ist auf 298 oK ± 5 oK zu regeln. Das Fahrzeug steht vor Durchführung der Prüfung Typ I (Kaltstart) mindestens sechs Stunden und höchstens 36 Stunden bzw. bis die Motoröltemperatur (TOil), die Kühlmitteltemperatur (TCoolant) oder die Temperatur am Zündkerzensitz (TSP) (nur bei luftgekühlten Motoren) der Lufttemperatur im Abkühlbereich entspricht. Das jeweils gewählte Kriterium ist im Prüfbericht anzugeben.

g)
In Anlage 1 erhalten die Nummern 7.1 bis 7.1.3 folgende Fassung:

7.1.
Abgasentnahme

7.1.1.
Die Abgasentnahme beginnt, wie in Abschnitt 6.2.2 festgelegt, zu Beginn der Prüfung.
7.1.2.
Die Beutel Nr. 1 und 2 werden hermetisch verschlossen; dabei ist zu verfahren, wie unter Nummer 4.2.7.1 beschrieben. In der Kaltstartprüfungsphase 1 und in der Warmstartprüfungsphase 2 dürfen die Beutel nicht miteinander verbunden sein.
7.1.3.
Am Ende des letzten Zyklus wird das Auffangsystem für verdünnte Abgase und Verdünnungsluft geschlossen, und die vom Motor erzeugten Abgase werden in die Atmosphäre abgeleitet.

h)
In Anlage 1 erhält Nummer 7.2.4 folgende Fassung:

7.2.4.
Die Konzentrationen an HC, CO, NOx und CO2 in den Proben verdünnter Abgase und in den Auffangbeuteln für Verdünnungsluft werden anhand der von dem Messgerät angezeigten oder aufgezeichneten Werte unter Verwendung der zutreffenden Kalibrierkurven ermittelt.

i)
In Anlage 1 erhalten die Nummern 8 bis 8.4.1 folgende Fassung:

8.
BESTIMMUNG DER MENGE DER EMITTIERTEN LUFTVERUNREINIGENDEN GASE

8.1.
Die Masse an abgegebenem CO2 sowie die Massen der luftverunreinigenden Gase CO, HC und NOx werden gemäß den Nummern 8.2 bis 8.6 für die Beutel Nr. 1 und 2 getrennt ermittelt.
8.2.
Die Masse des während der Prüfung abgegebenen Kohlenmonoxids wird anhand der folgenden Formel ermittelt:

COm V dCOCOc106

Dabei ist

8.2.1.
COm gleich der während der Prüfung abgegebenen Masse an Kohlenmonoxid in g/km; diese Masse ist für die einzelnen Phasen getrennt zu berechnen;
8.2.2.
SX gleich der tatsächlich zurückgelegten Strecke in km, die durch Multiplikation der Gesamtzahl der auf dem Umdrehungszähler angezeigten Umdrehungen mit dem Abrollumfang der Rolle ermittelt wird.

Dabei ist

X=
1 für Kaltstartphase 1;
X=
2 für Warmstartphase 2;

8.2.3.
dCO gleich der Kohlenmonoxiddichte bei einer Temperatur von 273,2 oK (0 °C) und einem Druck von 101,3 kPa 1,250 103 gm3;
8.2.4.
COc gleich der Volumenkonzentration in ppm (parts per million) Kohlenmonoxid in den verdünnten Abgasen, mit Korrektur zur Berücksichtigung der Verunreinigung der Verdünnungsluft:

COc COe COd11DF

Dabei ist

8.2.4.1.
COe gleich der Kohlenmonoxidkonzentration in ppm in der in Beutel Sa enthaltenen Probe der verdünnten Abgase;
8.2.4.2.
COd gleich der Kohlenmonoxidkonzentration in ppm in der in Beutel Sb enthaltenen Probe der Verdünnungsluft;
8.2.4.3.
DF gleich dem unter Nummer 8.6 definierten Koeffizienten.

8.2.5.
V ist gleich dem in m3/Phase ausgedrückten Volumen der verdünnten Abgase unter den Referenzbedingungen 273,2 oK (0 °C) und 101,3 kPa:

V V0NPa Pi 273,2101,3Tp 273,2

Dabei ist

8.2.5.1.
V0 gleich dem während einer Umdrehung durch die Pumpe P1 beförderten Gasvolumen in m3/Umdrehung. Dieses Volumen ist abhängig vom Differentialdruck zwischen dem Ansaug- und dem Austrittstutzen der Pumpe selbst;
8.2.5.2.
N gleich der Zahl der durch die Pumpe P1 während der vier grundlegenden Prüfzyklen der einzelnen Phasen durchgeführten Umdrehungen;
8.2.5.3.
Pa gleich dem Umgebungsdruck in kPa;
8.2.5.4.
Pi gleich dem Mittelwert des Unterdrucks im Ansaugstutzen der Pumpe P1 ausgedrückt in kPa;
8.2.5.5.
Tp (°C) gleich der im Ansaugstutzen der Pumpe P1 gemessenen Temperatur der verdünnten Abgase.

8.3.
Die Masse der während der Prüfung durch die Auspuffanlage des Kleinkraftrads abgegebenen unverbrannten Kohlenwasserstoffe ist anhand der folgenden Formel zu berechnen:

HCm V dHCHCc106

Dabei ist

8.3.1.
HCm gleich der während der Prüfung abgegebenen Masse an Kohlenwasserstoffen in g; diese Masse ist für die einzelnen Phasen getrennt zu berechnen;
8.3.2.
SX gleich der unter Nummer 8.2.2 definierten Strecke;
8.3.3.
dHC gleich der Dichte der Kohlenwasserstoffe bei einer Temperatur von 273,2 oK (0 °C) und einem Druck von 101,3 kPa (für Ottokraftstoff (E5) (C1H1,89O0,016)) (= 631 g/m3);
8.3.4.
HCc gleich der Konzentration der verdünnten Abgase, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent, mit Korrektur zur Berücksichtigung der Verdünnungsluft:

HCc HCe HCd11DF

Dabei ist

8.3.4.1.
HCe gleich der Kohlenwasserstoffkonzentration in der in Beutel Sa enthaltenen Probe der verdünnten Abgase, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent;
8.3.4.2.
HCd gleich der Kohlenwasserstoffkonzentration in der in Beutel Sb enthaltenen Probe der Verdünnungsluft, ausgedrückt in ppm Kohlenstoffäquivalent;
8.3.4.3.
DF gleich dem unter Nummer 8.6 definierten Koeffizienten.

8.3.5.
V gleich dem unter Nummer 8.2.5 definierten Volumen.

8.4.
Die Masse der während der Prüfung durch die Auspuffanlage des Kleinkraftrads abgegebenen Stickoxide ist anhand der folgenden Formel zu berechnen:

NOxm V dNO2NOxc Kh106

Dabei ist

8.4.1.
NOxm gleich der während der Prüfung abgegebenen Masse an Stickoxiden in g; diese Masse ist für die einzelnen Phasen getrennt zu berechnen;

j)
Die folgenden Nummern 8.4.2 bis 8.6.3 werden in Anlage 1 eingefügt:

8.4.2.
SX gleich der unter Nummer 8.2.2 definierten Strecke;
8.4.3.
dNO2 gleich der Dichte der Stickoxide in den Abgasen in NO2-Äquivalent bei einer Temperatur von 273,2 oK (0 °C) und einem Druck von 101,33 kPa (= 2,050 103 g/m3);
8.4.4.
NOxc gleich der Stickoxidkonzentration in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in ppm, mit Korrektur zur Berücksichtigung der Verdünnungsluft:

NOxc NOxe NOxd11DF

Dabei ist

8.4.4.1.
NOxe gleich der Stickoxidkonzentration in der in Beutel Sa enthaltenen Probe der verdünnten Abgase, ausgedrückt in ppm;
8.4.4.2.
NOxd gleich der Stickoxidkonzentration in der in Beutel Sb enthaltenen Probe der Verdünnungsluft, ausgedrückt in ppm;
8.4.4.3.
DF gleich dem unter Nummer 8.6 definierten Koeffizienten.

8.4.5.
Kh ist der Feuchtigkeitskorrekturfaktor.

Kh 1 1 0,0329H 10,7

Dabei ist

8.4.5.1.
H gleich der absoluten Feuchtigkeit in Gramm Wasser pro kg trockener Luft (in g/kg).

H 6,2111 U Pd Pa PdU100

Dabei ist

8.4.5.1.1.
U gleich dem Feuchtigkeitsgehalt in Prozent;
8.4.5.1.2.
Pd gleich dem Sättigungsdampfdruck des Wassers bei Prüfungstemperatur in kPa;
8.4.5.1.3.
Pa gleich dem Umgebungsdruck in kPa;

8.4.6.
V gleich dem unter Nummer 8.2.5 definierten Volumen.

8.5.
Kohlendioxid (CO2)

Die Masse des während der Prüfung durch die Auspuffanlage des Fahrzeugs abgegebenen Kohlendioxids wird anhand der folgenden Formel berechnet:CO2mV dCO2CO2C102 Dabei ist
8.5.1.
CO2m gleich der während der Prüfung abgegebenen Masse an Kohlendioxid in g; diese Masse ist für die einzelnen Phasen getrennt zu berechnen;
8.5.2.
SX gleich der unter Nummer 8.2.2 definierten Strecke;
8.5.3.
V gleich dem unter Nummer 8.2.5 definierten Volumen;
8.5.4.
dCO2 gleich der Kohlendioxiddichte bei einer Temperatur von 273,2 oK (0 °C) und einem Druck von 101,3 kPa (dCO21,964 103 gm3);
8.5.5.
CO2c gleich der Konzentration der verdünnten Abgase, ausgedrückt in Prozent Kohlendioxidäquivalent, zur Berücksichtigung der Verdünnungsluft anhand der folgenden Gleichung korrigiert:

CO2CCO2e CO2d11DF

Dabei ist

8.5.5.1.
CO2e gleich der Kohlendioxidkonzentration in Prozent in der in (den) Beutel(n) Sa enthaltenen Probe der verdünnten Abgase;
8.5.5.2.
CO2d gleich der Kohlendioxidkonzentration in Prozent in der in (den) Beutel(n) Sb enthaltenen Probe der Verdünnungsluft;
8.5.5.3.
DF gleich dem unter Nummer 8.6 definierten Koeffizienten.

8.6. DF ist ein anhand der folgenden Formel berechneter Koeffizient: DF13,4CCO2CHC CCO 10 4 für Ottokraftstoff (E5) Dabei ist
8.6.1.
CCO2 gleich der CO2-Konzentration in den verdünnten Abgasen in den Probenbeuteln in Volumenprozent;
8.6.2.
CHC gleich der HC-Konzentration in den verdünnten Abgasen in den Probenbeuteln in ppm Kohlenstoffäquivalent;
8.6.3.
CCO gleich der CO-Konzentration in den verdünnten Abgasen in den Probenbeuteln in ppm.

k)
In Anlage 1 erhält Nummer 9 folgende Fassung:

9. Darstellung der Prüfergebnisse: Das (durchschnittliche) Ergebnis wird für die Phase mit kaltem Motor als RX1 und für die Warmstartphase als RX2 angegeben (jeweils in g). Anhand dieser Emissionsergebnisse wird das endgültige Ergebnis der Prüfung Typ I RX (in g/km) anhand der folgenden Gleichung berechnet: RxRX_Cold 0,3 RX_Warm 0,7ST in g/km Dabei ist

    X = HC, CO, NOx oder CO2

    RHC_Cold = HCmass_cold_phase_1 (in g) und RHC_Warm = HCmass_warm_phase_2 (in g), siehe Formel unter Nummer 8.3

    RCO_Cold = COmass_cold_phase_1 (in g) und RCO_Warm = CO mass_warm_phase_2 (in g), siehe Formel unter Nummer 8.2

    RNOx_Cold = NOxmass_cold_phase_1 (in g) und RNOx_Warm = NOxmass_warm_phase_2 (in g), siehe Formel unter Nummer 8.4

    RCO2_Cold = CO2mass_cold_phase_1 (in g) und RCO2_Warm = CO2 mass_warm_phase_2 (in g), siehe Formel unter Nummer 8.5

    ST: GesamtprüfstreckeS1 S2 (tatsächlich vom Prüffahrzeug der Klasse L1e, L2e oder L6e zurückgelegte Strecke des gesamten Prüfungszyklus in Kaltstartphase 1 und Warmstartphase 2).

l)
In Anlage 1 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:

10.
Kraftstoffverbrauch

Der Kraftstoffverbrauch ist aufgrund der Prüfergebnisse aus Nummer 9 wie folgt zu berechnen:FC0,118D0,848 RHC0,429 RCO0,273 RCO2 Dabei ist
FC=
gleich dem Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 km;
D=
gleich der Dichte des Prüfkraftstoffs in kg/l bei einer Temperatur von 288,2 oK (15 °C).

m)
Die folgende Anlage 3 wird eingefügt:

Anlage 3

Kurbelgehäuseemissionen und Auswertung der Prüfergebnisse hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs

1.
Bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e, denen eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen keine Kurbelgehäuseemissionen freigesetzt werden. Während der gesamten Nutzlebensdauer dürfen Fahrzeuge der Klasse L Kurbelgehäuseemissionen nicht unmittelbar in die umgebende Atmosphäre freisetzen.
2.
Auswertung der Ergebnisse von Prüfungen Typ I an Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e hinsichtlich der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs.
2.1.
Für die Typgenehmigung werden die vom Hersteller genannten Werte für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch herangezogen, wenn diese Werte die vom technischen Dienst gemessenen Werte nicht um mehr als vier Prozent überschreiten. Die gemessenen Werte können jedoch beliebig niedriger sein.
2.2.
Überschreiten die gemessenen Werte für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch die Herstellerangaben zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch um mehr als vier Prozent, wird das betreffende Fahrzeug einer erneuten Prüfung unterzogen.
2.3.
Überschreitet der Durchschnitt der Ergebnisse der beiden Prüfungen die Herstellerangaben nicht um mehr als vier Prozent, gelten für die Typgenehmigung die vom Hersteller angegebenen Werte.
2.4.
Überschreitet auch der Durchschnitt der Ergebnisse der beiden Prüfungen die Herstellerangaben um mehr als vier Prozent, wird das betreffende Fahrzeug einer letzten Prüfung unterzogen. In diesem Fall wird der Durchschnitt der Ergebnisse der drei durchgeführten Prüfungen für die Typgenehmigung festgehalten.

2.
Kapitel 5 Anhang II Nummer 2.2.1.1.7 der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:

2.2.1.1.7.
Die erfassten Daten werden in die betreffenden Abschnitte des in Anhang VII der Richtlinie 2002/24/EG genannten Dokuments eingetragen. Die entsprechende Emissionsnorm wird unter Nummer 46.2 von Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG eingetragen; dabei sind die in der Fußnote zu dieser Nummer genannten Bestimmungen zu berücksichtigen.

3.
Kapitel 5 Anhang IV der Richtlinie 97/24/EG erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

SPEZIFIKATIONEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE

Die Merkmale der Bezugskraftstoffe Ottokraftstoff (E5) und Dieselkraftstoff (B5) werden in Abschnitt A von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission festgelegt(*).

Fußnote(n):

(1)

Für dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und leichte Vierradfahrzeuge (L6e) liegt der Grenzwert für den CO-Gehalt bei 3,5 g/km.

(*)

ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.