ANHANG III RL 2013/60/EU

Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2009/67/EG werden wie folgt geändert:

1.
Die Liste der Anhänge wird wie folgt geändert:

a)
Die Verweise auf die Anlagen 1 und 2 von Anhang II werden gestrichen.
b)
Die Verweise auf die Anlagen 1 und 2 von Anhang IV werden gestrichen.

2.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Nummern 16 bis 18 werden in Abschnitt A eingefügt:

16.
Tagfahrleuchte

eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen;

17.
Stopp-/Start-System

ein System zum automatischen Abstellen und Starten des Motors, um die Leerlaufzeiten zu reduzieren und somit den Kraftstoffverbrauch sowie die Schadstoff- und CO2-Emissionen zu verringern;

18.
Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs

die Einrichtung, mit der die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

b)
In Abschnitt B erhält Nummer 10 folgende Fassung:

10. Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchte bzw. — falls keine Begrenzungsleuchte vorhanden ist — der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können. Die Fahrzeuge werden ausgerüstet mit

Tagfahrleuchten oder

Scheinwerfern für Abblendlicht, die sich automatisch einschalten, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde.

c)
In Abschnitt B erhält Nummer 11 folgende Fassung:

11. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die unter Nummer 10 Absatz 1 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht, wenn mit diesen kurze Blinksignale gegeben werden, oder wenn der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht in kurzer Folge wechselweise eingeschaltet werden.

d)
In Abschnitt B werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:

15. Fahrzeuge der Klassen L1e und L3e können mit zusätzlichen hinteren und seitlichen retroreflektierenden Einrichtungen und Materialien ausgerüstet werden, wenn durch diese Einrichtungen und Materialien die Wirksamkeit der obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere Gepäckräume, -boxen und Satteltaschen können mit retroreflektierenden Materialien ausgerüstet werden, soweit sie dieselbe Farbe haben wie die an der betreffenden Stelle befindliche Beleuchtungseinrichtung.

16. Kein Fahrzeug darf mit zusätzlichen Lichtquellen ausgerüstet werden, deren Licht im normalen Fahrbetrieb unmittelbar und/oder mittelbar wahrgenommen werden kann; ausgenommen sind Lichtquellen zur Beleuchtung von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern oder der Beleuchtung des Fahrgastraums.

17. Erfolgt die automatische Einschaltung der Scheinwerfer oder der Tagfahrleuchten nur bei laufendem Motor, wird davon ausgegangen, dass eine Koppelung an die Aktivierung des Hauptkontrollschalters besteht. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge mit Elektromotor oder mit sonstigen alternativen Antriebssystemen und für Fahrzeuge mit einem automatischen Stopp-/Start-System.

3.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 1.2 erhalten folgende Fassung:

1. Fahrzeuge der Klasse L1e erfüllen alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 74. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 25 km/h müssen alle maßgeblichen Anforderungen für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von > 25 km/h erfüllen.

1.1. Bestehen keine spezifischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse L1e, sind diese Fahrzeuge mit einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen auszurüsten.

1.2. Enthält die UN/ECE-Regelung Nr. 74 keine spezifischen Anforderungen, können Fahrzeuge der Klasse L1e mit Tagfahrleuchten ausgerüstet werden, die anstelle automatisch einschaltender Scheinwerfer aktiviert werden und die die Anforderungen der Nummern 6.15 bis 6.15.7 in Anhang III erfüllen.

b)
Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
c)
Anlage 3 wird Anlage 1, und in der Liste der Anhänge werden Verweise auf diese Anlage entsprechend geändert.
d)
Anlage 4 wird Anlage 2, und in der Liste der Anhänge werden Verweise auf diese Anlage entsprechend geändert.
e)
In Anlage 2 wird die folgende Nummer 5.7 eingefügt:

5.7.
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

f)
In Anlage 2 erhält Nummer 6.3 folgende Fassung:

6.3.
Tagfahrleuchten: ja/nein (*).

4.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende Nummer 1.8 wird eingefügt:

1.8. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen;

b)
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

2.3. Tagfahrleuchten;

c)
Nummer 6.1.10 erhält folgende Fassung:

6.1.10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug mit Scheinwerfern für Fernlicht ausgerüstet ist (blaue, nicht blinkende Kontrollleuchte).;

d)
die folgende Nummer 6.1.11 wird eingefügt:

6.1.11. Sonstige Vorschriften:

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.;

e)
Nummer 6.2.3.1 erhält folgende Fassung:

6.2.3.1.
In der Breite:

Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Ein einzelner unabhängiger mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht ist so anzubringen, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen keiner, einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.;

f)
Nummer 6.2.11 erhält folgende Fassung:

6.2.11. Sonstige Vorschriften

Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche höchstens 0,8 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -1,5 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche zwischen 0,8 und 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche mindestens 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,5 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen -1,0 % und -1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen können auch mit einer externen Einstelleinrichtung erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Diese Anforderungen können mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Scheinwerfer erfüllt werden, wenn diese Vorrichtung vollautomatisch funktioniert und die Reaktionszeit unter 30 Sekunden liegt.;

g)
Die folgende Nummer 6.2.11.1 wird eingefügt:

6.2.11.1.
Prüfbedingungen

Die Erfüllung der unter Nummer 6.2.11 enthaltenen Vorschriften für die Neigung ist wie folgt zu prüfen:

Fahrzeug mit Masse in fahrbereitem Zustand und mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers;

Fahrzeug voll beladen, Masse derart verteilt, dass die vom Hersteller für diesen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;

Fahrzeug mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers und einer zusätzlichen Beladung zur Erreichung der vom Hersteller angegebenen zulässigen Höchstlast der Hinterachse; in diesem Fall muss die Vorderachslast jedoch so gering wie möglich sein;

vor Durchführung einer Messung ist das Fahrzeug dreimal zu rütteln und um mindestens eine volle Raddrehung vor- und rückwärts zu bewegen.;

h)
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:

6.4.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. eine hochgesetzte Bremsleuchte) kann angebaut werden, wenn alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48 über den Anbau dieser Bremsleuchten bei Fahrzeugen der Klasse M1 erfüllt werden.;

i)
Nummer 6.5.3.1 erhält folgende Fassung:

6.5.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Begrenzungsleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Begrenzungsleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei Begrenzungsleuchten vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.;

j)
Nummer 6.6.3.1 erhält folgende Fassung:

6.6.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne Schlussleuchte wird so am Fahrzeug angebaut, dass der Bezugspunkt der Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Zwei Schlussleuchten werden so am Fahrzeug angebaut, dass die Bezugspunkte der Schlussleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Breite über alles von mehr als 1300 mm beträgt der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den Außenkanten des Fahrzeugs und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles nicht mehr als 400 mm.;

k)
Nummer 6.7.3.1 erhält folgende Fassung:

6.7.3.1.
In der Breite:

Ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, ist dieser Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Ist das Fahrzeug mit zwei hinteren Rückstrahlern ausgerüstet, sind die Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.;

l)
Die folgenden Nummern 6.15 bis 6.15.7 werden eingefügt:

6.15.
Tagfahrleuchte

6.15.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

6.15.2. Anordnung:

Keine besonderen Anforderungen.

6.15.3. Anordnung:
6.15.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubauen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.

6.15.3.2.
In der Höhe:

Mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.15.3.3.
In Längsrichtung:

Vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder unmittelbar noch mittelbar durch Reflexionen der Rückspiegel und/oder anderer reflektierender Flächen des Fahrzeugs behindert.

6.15.3.4.
Abstand:

Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder

ausgeschaltet wird oder

ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;

dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.

6.15.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten;

β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,

β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.

6.15.5. Ausrichtung:

Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.

6.15.6. Elektrische Schaltung:

Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:

Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;

die Feststellbremse ist angezogen oder

bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.

Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.

Die Tagfahrleuchten werden in folgenden Fällen automatisch ausgeschaltet:

Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;

die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;

die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );

bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).

6.15.7. Einschaltkontrolle:

wahlfrei.;

m)
in Anlage 4 wird die folgende Nummer 5.8 eingefügt:

5.8.
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.;

n)
in Anlage 4 erhält Nummer 6.4 folgende Fassung:

6.4.
Tagfahrleuchten: ja/nein (*).

5.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1. Fahrzeuge der Kategorie L3e erfüllen alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 53 mit Ausnahme der Nummer 5.14.9.

b)
Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
c)
Anlage 3 wird Anlage 1, und in der Liste der Anhänge werden Verweise auf diese Anlage entsprechend geändert.
d)
Anlage 4 wird Anlage 2, und in der Liste der Anhänge werden Verweise auf diese Anlage entsprechend geändert.
e)
In Anlage 2 wird die folgende Nummer 6.5 eingefügt:

6.5.
Tagfahrleuchten: ja/nein (*).

6.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende Nummer 2.5 wird eingefügt:

2.5. Tagfahrleuchten.

b)
Nummer 6.1.11 erhält folgende Fassung:

6.1.11. Sonstige Vorschriften

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.

c)
Die folgenden Nummern 6.13 bis 6.13.7 werden eingefügt:

6.13.
Tagfahrleuchte

6.13.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

6.13.2. Anordnung:

Keine besonderen Anforderungen.

6.13.3. Anordnung:
6.13.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.

6.13.3.2.
In der Höhe:

Mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.13.3.3.
In Längsrichtung:

Vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder unmittelbar noch mittelbar durch Reflexionen der Rückspiegel und/oder anderer reflektierender Flächen des Fahrzeugs behindert.

6.13.3.4.
Abstand:

Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder

ausgeschaltet wird oder

ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;

dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.

6.13.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten;

β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,

β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.

6.13.5. Ausrichtung:

Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.

6.13.6. Elektrische Schaltung:

Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:

Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;

die Feststellbremse ist angezogen oder

bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.

Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.

Die Tagfahrleuchten werden in den folgenden Fällen jeweils automatisch ausgeschaltet:

Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;

die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;

die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );

bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).

6.13.7. Einschaltkontrolle:

wahlfrei.

d)
In Anlage 4 wird die folgende Nummer 6.5 eingefügt:

6.5.
Tagfahrleuchten: ja/nein (*).

7.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

2.4. Tagfahrleuchten;

b)
Nummer 6.1.11 erhält folgende Fassung:

6.1.11. Sonstige Vorschriften

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.;

c)
Nummer 6.2.3.1 erhält folgende Fassung:

6.2.3.1.
In der Breite:

Ein einzelner unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Ein einzelner unabhängiger mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht ist so anzubringen, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Scheinwerfer symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen keiner, einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.;

d)
Nummer 6.2.11 erhält folgende Fassung:

6.2.11. Sonstige Vorschriften

Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche höchstens 0,8 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -1,5 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche zwischen 0,8 und 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,0 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht, bei denen sich der unterste Punkt der Lichtaustrittsfläche mindestens 1,0 m über dem Boden befindet, ist eine Neigungsgrundeinstellung von -1,5 % bis -2,0 % vorzunehmen. Der genaue Wert kann vom Hersteller angegeben werden.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen -1,0 % und -1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen -0,5 % und -2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen können auch mit einer externen Einstelleinrichtung erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen dieser Nummer können auch mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Scheinwerfer erfüllt werden, wenn diese Vorrichtung vollautomatisch funktioniert und die Reaktionszeit unter 30 Sekunden liegt.

e)
Die folgende Nummer 6.2.11.1 wird eingefügt:

6.2.11.1.
Prüfbedingungen

Die Erfüllung der unter Nummer 6.2.11 enthaltenen Vorschriften für die Neigung ist wie folgt zu prüfen:

Fahrzeug mit Masse in fahrbereitem Zustand und mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers;

Fahrzeug voll beladen, Masse derart verteilt, dass die vom Hersteller für diesen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;

Fahrzeug mit einer Masse von 75 kg zur Simulation des Fahrers und einer zusätzlichen Beladung zur Erreichung der vom Hersteller angegebenen zulässigen Höchstlast der Hinterachse; in diesem Fall muss die Vorderachslast jedoch so gering wie möglich sein;

vor Durchführung einer Messung ist das Fahrzeug dreimal zu rütteln und um mindestens eine volle Raddrehung vor- und rückwärts zu bewegen.

f)
Nummer 6.4.1 erhält folgende Fassung:

6.4.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

eine zusätzliche Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4 (d. h. eine hochgesetzte Bremsleuchte) kann angebaut werden, wenn alle maßgeblichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48 über den Anbau dieser Bremsleuchten bei Fahrzeugen der Klasse M1 erfüllt werden.

g)
Nummer 6.5.3.1 erhält folgende Fassung:

6.5.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter, oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Begrenzungsleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Begrenzungsleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei Begrenzungsleuchten vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.

h)
Nummer 6.6.3.1 erhält folgende Fassung:

6.6.3.1.
In der Breite:

Eine einzige Schlussleuchte wird so am Fahrzeug angebaut, dass der Bezugspunkt der Schlussleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Zwei Schlussleuchten werden so am Fahrzeug angebaut, dass die Bezugspunkte der Schlussleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern und einer Breite über alles von mehr als 1300 mm beträgt der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den Außenkanten des Fahrzeugs und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles nicht mehr als 400 mm.

i)
Nummer 6.12.3.1 erhält folgende Fassung:

6.12.3.1.
In der Breite:

Ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, ist dieser Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Ist das Fahrzeug mit zwei hinteren Rückstrahlern ausgerüstet, sind die Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.

j)
Die folgenden Nummern 6.14 bis 6.14.7 werden eingefügt:

6.14. Tagfahrleuchte

6.14.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

6.14.2. Anordnung:

Keine besonderen Anforderungen.

6.14.3. Anordnung:
6.14.3.1.
In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.

6.14.3.2.
In der Höhe:

Mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.14.3.3.
In Längsrichtung:

Vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder unmittelbar noch mittelbar durch Reflexionen der Rückspiegel und/oder anderer reflektierender Flächen des Fahrzeugs behindert.

6.14.3.4.
Abstand:

Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder

ausgeschaltet wird oder

ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;

dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.

6.14.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten;

β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,

β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.

6.14.5. Ausrichtung:

Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.

6.14.6. Elektrische Schaltung:

Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:

Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;

die Feststellbremse ist angezogen oder

bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.

Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.

Die Tagfahrleuchten werden in den folgenden Fällen jeweils automatisch ausgeschaltet:

Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;

die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;

die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );

bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).

6.14.7. Einschaltkontrolle:

wahlfrei.

k)
In Anlage 4 erhält Nummer 6.5 folgende Fassung:

6.5.
Tagfahrleuchten: ja/nein (*).

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.