Präambel RL 2013/60/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(2), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( „Geändertes Übereinkommen von 1958” )(4). Um die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Typgenehmigungen nach den Empfehlungen des Schlussberichts CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert zu vereinfachen, sollten die maßgeblichen EU-Richtlinien durch die Aufnahme zusätzlicher UN/ECE-Regelungen in das Unionsrecht und durch die Übernahme dieser zusätzlichen Regelungen in geltende Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L geändert werden, ohne jedoch das bestehende Schutzniveau zu senken. Um den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit den Verfahren zur Typgenehmigung zu verringern, sollte den Fahrzeugherstellern gestattet werden, Typgenehmigungen nach den in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten geltenden UN/ECE-Regelungen zu beantragen.
(2)
In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen(5), mit der die UN/ECE-Regelung Nr. 41 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung” (6) verbindlich wird, sind die Anforderungen an die Geräuschemissionen von Krafträdern nach Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG und nach Änderungsserie 04 der UN/ECE-Regelung Nr. 41 einschließlich der in Anhang 6 dieser UN/ECE-Regelung genannten Grenzwerte der Schallpegel bei neuen Fahrzeugtypen als gleichwertig zu betrachten.
(3)
Angesichts der unverhältnismäßig hohen Kohlenwasserstoff- und Kohlenmonoxid-Emissionen der Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge) sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung Typ I (Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) dahin gehend geändert werden, dass — entsprechend den tatsächlichen Nutzungsbedingungen und angesichts der erheblichen Schadstoffemissionen unmittelbar nach dem Kaltstart und während der Aufwärmphase des Motors — mit den Emissionsmessungen sofort nach dem Kaltstart begonnen wird. Die Änderungen des Verfahrens zur Emissionsprüfung im Labor sollten in den Verwaltungsvorschriften entsprechend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung und für das Formular zur Erfassung der Prüfergebnisse nach der Richtlinie 2002/24/EG.
(4)
Um gleiche Marktbedingungen für alle Hersteller und eine einheitliche Umweltfreundlichkeit von Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e hinsichtlich der Kurbelgehäuseemissionen zu gewährleisten, sollte ferner von den Fahrzeugherstellern bei der Beantragung einer neuen Typgenehmigung für die genannten Fahrzeugklassen die ausdrückliche Erklärung verlangt werden, dass aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses keine Gase austreten, und damit implizit erklärt werden, dass das Kurbelgehäuse ordnungsgemäß versiegelt wurde und dass während der gesamten Nutzlebensdauer der Fahrzeuge aus dem Kurbelgehäuse keine Gase unmittelbar in die umgebende Atmosphäre freigesetzt werden.
(5)
Um zum einen die Vereinbarkeit mit den Anforderungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa im Hinblick auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei Fahrzeugen der Klasse L zu wahren und zum anderen die Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge zu verbessern, sollten neue Typen dieser Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich nach den UN/ECE-Regelungen Nrn. 74 (Klasse L1e)(7) und 53 (Krafträder der Klasse L3e)(8) automatisch einschalten; alternativ können die Fahrzeuge mit speziellen Tagfahrleuchten nach den entsprechenden Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 87(9) ausgestattet sein. Alle sonstigen Unterkategorien von Fahrzeugen der Klasse L sind mit einer Vorrichtung zum automatischen Einschalten des Abblendlichts oder — nach Ermessen des Herstellers — mit speziellen automatisch einschaltenden Tagfahrleuchten auszurüsten.
(6)
Mit dieser Richtlinie soll für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e, die unter die Richtlinie 2002/24/EG fallen, ausdrücklich die Emissionsnorm „Euro” eingeführt werden. In Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge mit einer Emissionsgenehmigung nach den früheren Bestimmungen sollte die Emissionsnorm „Euro” weiterhin freiwillig angegeben werden können.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt.
(8)
Damit die Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften annehmen können, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, sollte die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(3)

ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 81.

(5)

ABl. L 317 vom 14.11.2012, S. 1.

(6)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.

(7)

ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88.

(8)

ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 55.

(9)

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46.

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