ANHANG RL 2013/63/EU
ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN
Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:- 1.
- Vorhandensein von Erde und Fremdbestandteilen: 1,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 2,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut;
- 2.
- Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, es sei denn verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 Massenhundertteile, davon 0,2 Massenhundertteile Nassfäule;
- 3.
- äußere Mängel, z. B. unförmige oder beschädigte Knollen: 3,0 Massenhundertteile;
- 4.
- Gewöhnlicher Schorf, wobei die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;
- 5.
- Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;
- 6.
- Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 3,0 Massenhundertteile;
- 7.
- schrumpelige Knollen aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund von Trocknung infolge von Silberschorf: 1,0 Massenhundertteile.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- 1.
-
Basispflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 1,0 v. H.;
- b)
- der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.;
- c)
- bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 4,0 v. H;
- d)
- der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 0,8 v. H.
- 2.
-
Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:
- a)
- Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4,0 v. H.;
- b)
- der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.;
- c)
- bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 10,0 v. H;
- d)
- der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 6,0 v. H.
- b)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Die in Nummer 1 Buchstaben c und d und in Nummer 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.
- d)
- Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.
- e)
-
Folgende Nummer wird eingefügt:
- 7.
-
Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzengut beträgt sieben.
Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.
Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, sind die Kartoffeln als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, die innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.
- 2.
-
Anhang II erhält folgende Fassung:
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