ANHANG II RL 2013/63/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN

Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:
1.
Vorhandensein von Erde und Fremdbestandteilen: 1,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 2,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut;
2.
Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, es sei denn verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 Massenhundertteile, davon 0,2 Massenhundertteile Nassfäule;
3.
äußere Mängel, z. B. unförmige oder beschädigte Knollen: 3,0 Massenhundertteile;
4.
Gewöhnlicher Schorf, wobei die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;
5.
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;
6.
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 3,0 Massenhundertteile;
7.
schrumpelige Knollen aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund von Trocknung infolge von Silberschorf: 1,0 Massenhundertteile.
Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 7: 6,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 8,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut.

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