Artikel 1 RL 2013/64/EU
Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG
Die Richtlinie 91/271/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte” ) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:
- —
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bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;
- —
-
bis zum 31. Dezember 2027 alle Gemeinden mit mehr als 2000 EW.
- 2.
-
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:
- —
-
bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;
- —
-
bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2000 EW.
- 3.
-
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
(2a) Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.
- 4.
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Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.
- 5.
-
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a)
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Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.
- b)
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Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.
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