Präambel RL 2013/64/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates(3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Mayotte” ). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten in einigen Bereichen spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.
(2)
Es sollte die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt berücksichtigt werden; hier sind deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es sollten innerhalb bestimmter Fristen spezifische Maßnahmen angenommen werden, um die Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern.
(3)
Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(4) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die sachgerechte Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für die Einleitung von kommunalem Abwasser. Daher sollte Frankreich aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit diese Anforderungen erfüllt werden können.
(4)
Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates(5) festzuhalten, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, um nicht ausgestaltete Käfige durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme zu ersetzen, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige um einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten ab dem 1. Januar 2014 hinausgeschoben werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierte Eier eine besondere Kennzeichnung tragen.
(5)
Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage sollte für die Verabschiedung und Umsetzung solcher Maßnahmen eine ausreichende Frist eingeräumt werden.
(6)
Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) bedarf der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtlicher Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität des kommunalen Abwassers haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezifische Fristen festzulegen, damit Frankreich die Unionsnormen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage angesichts der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes erfüllen kann.
(7)
Im Bereich Sozialpolitik müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. Aufgrund der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes gibt es dort keine technischen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind. Deshalb empfiehlt es sich, Frankreich eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen der genannten Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017 zu gewähren, sofern entsprechende Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer davon nicht berührt werden.
(8)
Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
(9)
Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie in Mayotte zu erlassen.
(10)
Die Richtlinien 91/271/EWG, 1999/74/EG, 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(3)

Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(5)

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(6)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(8)

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).

(9)

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

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