Artikel 18 RL 2014/104/EU

Aufschiebende und sonstige Wirkungen der einvernehmlichen Streitbeilegung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen für die Dauer einer einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährungsfrist gilt nur für jene Parteien, die an der einvernehmlichen Streitbeilegung beteiligt oder dabei vertreten sind oder waren.

(2) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zu Schiedsverfahren gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichte das Verfahren bis zu zwei Jahre aussetzen können, wenn die Prozessparteien an einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Bezug auf den mit der Schadensersatzklage geltend gemachten Anspruch beteiligt sind.

(3) Eine Wettbewerbsbehörde kann eine Schadensersatzzahlung, die infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand berücksichtigen.

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