Artikel 19 RL 2014/104/EU

Wirkung von Vergleichen auf anschließende Schadensersatzklagen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich bei einem Vergleich der Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist, verringert.

(2) Der verbleibende Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten darf nur gegenüber nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzern geltend gemacht werden. Nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer dürfen von dem sich vergleichenden Rechtsverletzer keinen Ausgleichsbetrag für den verbleibenden Anspruch verlangen.

(3) Abweichend von Absatz 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer den Schadensersatz, der dem verbleibenden Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten entspricht, nicht leisten können, der sich vergleichende Geschädigte den verbleibenden Anspruch gegenüber dem sich vergleichenden Rechtsverletzer geltend machen kann.

Die Abweichung nach Unterabsatz 1 kann in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(4) Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags, den ein Rechtsverletzer von einem anderen Rechtsverletzer entsprechend seiner relativen Verantwortung für den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden verlangen kann, tragen die nationalen Gerichte Entschädigungszahlungen gebührend Rechnung, die aufgrund früherer Vergleiche, an denen der betreffende Rechtsverletzer beteiligt war, geleistet wurden.

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