Artikel 20 RL 2014/104/EU

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Dezember 2020 einen Bericht dazu vor.

(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst unter anderem Informationen über:

a)
die möglichen Auswirkungen finanzieller Beschränkungen aufgrund der Zahlung von Geldbußen, die von einer Wettbewerbsbehörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, auf die Möglichkeit der Geschädigten, vollständigen Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden zu erhalten;
b)
die Frage, inwieweit es den Klägern, die Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht fordern, die Gegenstand einer durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ergangenen Zuwiderhandlungsentscheidung ist, nicht gelingt, vor dem nationalen Gericht eines anderen Mitgliedstaats den Beweis dafür zu erbringen, dass diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfolgt ist;
c)
die Frage, inwieweit der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden in Form des Preisaufschlags oder den auf einer Vertriebsstufe erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigt.

(3) Gegebenenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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