Präambel RL 2014/12/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- In Positronenemissionstomographen, die in Magnetresonanztomographen integriert sind, treten starke Vibrationen auf. Forschungen an bleifreien Loten, die auf ihre Vibrationsanfälligkeit untersucht wurden, haben ergeben, dass diese unter extremen Vibrationsbedingungen eher frühzeitig verschleißen als Verbindungsstoffe mit Zinn-/Bleiloten. Aufgrund der spezifischen Bedingungen und geometrischen Beschränkungen der Geräte sind mechanische Eingriffe, die die Effekte der intensiven Vibration beseitigen oder ausreichend abschwächen könnten, nur sehr begrenzt möglich.
- (3)
- Die Substitution oder Beseitigung von Blei ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Es wird eine befristete Ausnahme benötigt, um den Herstellern ausreichend Zeit für Forschungen zur Identifizierung geeigneter bleifreier Materialen und Gerätegestaltungen zu geben.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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