Artikel 1 RL 2014/20/EU

EU-Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse S” in Verkehr gebracht wird, wenn

a)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und
b)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse SE” in Verkehr gebracht wird, wenn

a)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und
b)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse E” in Verkehr gebracht wird, wenn

a)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a erfüllen, und
b)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erfüllen.

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