Artikel 2 RL 2014/20/EU

EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse A” in Verkehr gebracht wird, wenn

a)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und
b)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse B” in Verkehr gebracht wird, wenn

a)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und
b)
bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

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