Artikel 2 RL 2014/20/EU
EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse A” in Verkehr gebracht wird, wenn
- a)
- bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und
- b)
- bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse B” in Verkehr gebracht wird, wenn
- a)
- bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und
- b)
- bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.
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