Artikel 1 RL 2014/21/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Mutterpflanze” eine bestimmte Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird;
2.
„Mikrovermehrung” die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen.

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