Artikel 2 RL 2014/21/EU
Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:
- a)
- es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
- b)
- der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
- c)
- die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;
- d)
-
das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:
RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel Vorstufenpflanzgut Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) 0 % Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 % Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] 0 % Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,
und
Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
0,1 % Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0] 0 % RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel Vorstufenpflanzgut Anzeichen von Virosen 0,5 %
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als „EU-Klasse PBTC” und „EU-Klasse PB” gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.
Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.
Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.
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