Artikel 2 RL 2014/21/EU

Mindestanforderungen an Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:

a)
es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schädlingen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Candidatus Liberibacter solanacearum, Candidatus Phytoplasma solani, Potato spindle tuber viroid, Blattrollvirus der Kartoffel, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y;
b)
der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen im Vermehrungsbestand und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %;
c)
die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt;
d)
das Auftreten von RNQPs oder durch die betreffenden RNQPs verursachten Symptomen bei Kartoffel-Vorstufenpflanzgut darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte nicht überschreiten:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf dem Vermehrungsbestand für Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG]) 0 %
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 %
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO] 0 %

Mosaiksymptome, verursacht durch Viren,

und

Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

0,1 %
Potatoe spindle tuber viroid [PSTVD0] 0 %

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs bei der direkten Nachkommenschaft von Kartoffel Vorstufenpflanzgut
Anzeichen von Virosen 0,5 %

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kartoffel-Vorstufenpflanzgut als „EU-Klasse PBTC” und „EU-Klasse PB” gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht werden darf.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt.

Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Einhaltung der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.