Artikel 3 RL 2014/21/EU

Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

a)
der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse;
b)
der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse;
c)
der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestalteten oder beschädigten Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse;
d)
der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse;
e)
der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse;
f)
Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut genügen den in der folgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen hinsichtlich des Auftretens von RNQPs oder von durch die betreffenden RNQPs verursachten Krankheiten:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Schwellenwert für das Auftreten von RNQPs auf Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS] 0 %
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] 0 %
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] 1,0 %
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] 1,0 %

g)
der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis f beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

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