Artikel 13 RL 2014/23/EU
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
(1) Ein „verbundenes Unternehmen” im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.
(2) Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen” jedes Unternehmen, das
- a)
- mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann;
- b)
- einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder
- c)
- gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.
Für die Zwecke diese Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss” dieselbe Bedeutung wie in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2.
(3) Ungeachtet des Artikels 17 und sofern die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Konzessionen,
- a)
- die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
- b)
- die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.
(4) Absatz 3 gilt
- a)
- für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
- b)
- für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Ausführung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen — vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung — glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
(6) Werden gleiche oder gleichartige Dienst- oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 4 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- beziehungsweise Bauleistungen erzielen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.