Artikel 20 RL 2014/23/EU
Gemischte Verträge
(1) Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Konzessionsart geltenden Bestimmungen vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrags darstellt.
Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen höher ist.
(2) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Konzessionsvertrags objektiv trennbar, so finden die Absätze 3 und 4 Anwendung. Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.
Fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so findet gilt Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt, so werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie beziehungsweise Artikel 6 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.
(3) Im Fall von Verträgen, die die von dieser Richtlinie erfasste Elemente sowie andere Elemente zum Gegenstand haben, können die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile zu vergeben. Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.
Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie — sofern in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist — für die daraus hervorgehende gemischte Konzession, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.
(4) Im Fall von gemischten Konzessionen, die sowohl Elemente von Konzessionen wie auch von öffentlichen Aufträgen umfassen, die unter die Richtlinie 2014/24/EU fallen, oder von Verträgen, die unter die Richtlinie 2014/25/EU fallen, wird die gemischte Konzession im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU vergeben.
(5) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands dieses Vertrags bestimmt.
Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen höher ist.
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