ANHANG VII RL 2014/23/EU
ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32
- 1.
- Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2.
- Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.
- 3.
- CPV-Nummern.
- 4.
- NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
- 5.
- Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
- 6.
- Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung.
- 7.
- Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 41.
- 8.
- Datum der Zuschlagsentscheidung(en).
- 9.
-
Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter
- a)
- Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen;
- b)
- Anzahl der Angebote aus dem Ausland;
- c)
- Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
- 10.
-
Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter
- a)
- Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist;
- b)
- Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.
- 11.
-
Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter
- a)
- Gebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,
- b)
- gegebenenfalls Prämien und Zahlungen,
- c)
- alle sonstigen Elemente, die für den Wert der Konzession im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 relevant sind.
- 12.
- Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
- 13.
- Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 14.
- Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.
- 15.
- Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 16.
- Methode der Berechnung des geschätzten Werts der Konzession, soweit nicht gemäß Artikel 8 in anderen Konzessionsunterlagen genannt.
- 17.
- Sonstige einschlägige Auskünfte.
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