Artikel 14 RL 2014/24/EU

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Diese Richtlinie gilt nur für solche öffentliche Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und
b)
die erbrachte Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet.

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