Artikel 36 RL 2014/24/EU

Elektronische Kataloge

(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, können die öffentlichen Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.

In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

(2) Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 22 festgelegten Bestimmungen genügen.

(3) Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

a)
weisen die öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise — sofern eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient — in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin;
b)
nennen sie in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

(4) Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, so können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die öffentlichen Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück:

a)
Aufforderung an die Bieter, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen oder
b)
Unterrichtung der Bieter darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.

(5) Nehmen die öffentlichen Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Die öffentlichen Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.

(6) Die öffentlichen Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.

Die öffentlichen Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu vergeben.

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