Artikel 16 RL 2014/25/EU
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts
(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.
(2) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.
(4) Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
(5) Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge.
(6) Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(7) Für die Zwecke von Artikel 15 berücksichtigen die Auftraggeber bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch den geschätzten Gesamtwert der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für das Erbringen der Bauleistungen erforderlich sind.
(8) Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
(9) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 15 Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
(10) Ungeachtet der Absätze 8 und 9 können Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80000 EUR und bei Bauleistungen unter 1000000 EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.
(11) Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
- a)
- entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
- b)
- oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(12) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
- a)
- bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts;
- b)
- bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts, multipliziert mit 48.
(13) Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt:
- a)
- bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;
- b)
- bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;
- c)
- bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte.
(14) Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- a)
- bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten Laufzeit des Auftrags;
- b)
- bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: der Monatswert, multipliziert mit 48.
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