Artikel 15 RL 2014/25/EU
Höhe der Schwellenwerte
Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
- a)
- 443000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;
- b)
- 5538000 EUR bei Bauaufträgen;
- c)
- 1000000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die in Anhang XVII aufgeführt sind.
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