Artikel 2 RL 2014/26/EU

Geltungsbereich

(1) Die Titel I, II, IV und V mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 38 gelten für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union.

(2) Titel III und Artikel 34 Absatz 2 sowie Artikel 38 gelten für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

(3) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge.

(4) Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g, Artikel 36 und Artikel 42 gelten für alle unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in der Union.

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