Artikel 3 RL 2014/26/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ” jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- i)
- sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht;
- ii)
- sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet;
- b)
-
„unabhängige Verwertungseinrichtung” jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die
- i)
- weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und
- ii)
- auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;
- c)
- „Rechtsinhaber” jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat;
- d)
- „Mitglied” einen Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;
- e)
- „Statut” die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;
- f)
- „Mitgliederhauptversammlung” das Gremium der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben, unabhängig von der Rechtsform der Organisation;
- g)
-
„Direktor”
- i)
- ein Mitglied des Verwaltungsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine monistische Struktur vorsieht,
- ii)
- ein Mitglied des Leitungs- oder des Aufsichtsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine dualistische Struktur vorsieht;
- h)
- „Einnahmen aus den Rechten” die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;
- i)
- „Verwaltungskosten” den von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;
- j)
- „Repräsentationsvereinbarung” jede Vereinbarung zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, die von ihr vertretenen Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß Artikel 29 und 30;
- k)
- „Nutzer” jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechtsinhaber bedingen;
- l)
- „Repertoire” die Werke, in Bezug auf welche eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet;
- m)
- „Mehrgebietslizenz” eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;
- n)
- „Online-Rechte an Musikwerken” die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;
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