Artikel 21 RL 2014/26/EU

Informationen für die Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:

a)
ihr Statut,
b)
ihre Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern diese nicht in dem Statut enthalten sind,
c)
Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen,
d)
die Liste der in Artikel 10 genannten Personen,
e)
die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge,
f)
die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten,
g)
die allgemeinen Grundsätze für Abzüge, die nicht Verwaltungskosten betreffen, Verwaltungskosten von den Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen aus der Anlage der Einnahmen, einschließlich Abzügen für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,
h)
eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen die Verträge geschlossen wurden,
i)
die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
j)
die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 33, 34 und 35.

(2) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht die Informationen nach Absatz 1 auf ihrer öffentlichen Website und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

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